Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Osterode am Harz: Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen sowie die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten.
Der Vergnügungsteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Schönheitstänze, Table Dance, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art,
- Berufs- oder gewerbsmäßig aufgeführte Catcher-, Ringkampf- und Boxveranstaltungen,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
Der Steuer unterliegen nicht:
- Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht,
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 02. Mai aus Anlass des 01. Mai als Tag der Arbeit von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden,
- Veranstaltungen auf Jahrmärkten, Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen sowie Zirkusveranstaltungen,
- Veranstaltungen, deren Ertrag, Überschuss oder Gewinn ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) verwendet oder gespendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 12 angegeben worden ist,
- Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist.
Der Vergnügungssteuer für Spielgeräte unterliegen:
- Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparate, -geräte und -automaten, einschließlich der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen, einschließlich Wettterminals (Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit) sowie Musikautomaten (Musikboxen) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind.
- elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräte in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spiel am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen. Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn das Gerät, bzw. der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für Aus- und Weiterbildungszwecke eingesetzt wird.
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen sowie die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten.
Der Vergnügungsteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Schönheitstänze, Table Dance, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art,
- Berufs- oder gewerbsmäßig aufgeführte Catcher-, Ringkampf- und Boxveranstaltungen,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
Der Steuer unterliegen nicht:
- Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht,
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 02. Mai aus Anlass des 01. Mai als Tag der Arbeit von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden,
- Veranstaltungen auf Jahrmärkten, Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen sowie Zirkusveranstaltungen,
- Veranstaltungen, deren Ertrag, Überschuss oder Gewinn ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) verwendet oder gespendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 12 angegeben worden ist,
- Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist.
Der Vergnügungssteuer für Spielgeräte unterliegen:
- Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparate, -geräte und -automaten, einschließlich der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen, einschließlich Wettterminals (Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit) sowie Musikautomaten (Musikboxen) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind.
- elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräte in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spiel am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen. Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn das Gerät, bzw. der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für Aus- und Weiterbildungszwecke eingesetzt wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Ansprechpartner
B2 - Abgaben
Adresse
Hausanschrift
37520 Osterode am Harz
Kontaktperson
Frau Waldmann (Fachdienst Finanzen - Abgaben)
Formulare
Hinweise für Osterode am Harz: Vergnügungssteuer
- Vergnügungssteuererklärung für Spielgeräte mit Anlagen
- Antrag auf Stundung
- Anlage 1 zum StundungsantragAngaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Anlage 1 zum StundungsantragAngaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Antrag auf Stundung
- Vergnügungssteuererklärung für Spielgeräte mit Anlagen
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Hinweise für Osterode am Harz: Vergnügungssteuer
- § 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
- §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Veranstaltungssteuersatzung der Stadt Osterode am Harz (Link Ortsrecht)
- Spielgerätesteuersatzung der Stadt Osterode am Harz (Link Ortsrecht)
- § 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
- §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Veranstaltungssteuersatzung der Stadt Osterode am Harz (Link Ortsrecht)
- Spielgerätesteuersatzung der Stadt Osterode am Harz (Link Ortsrecht)
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Hinweise für Osterode am Harz: Vergnügungssteuer
Die Steuersätze sind in der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für Veranstaltungen gewerblicher Art (Veranstaltungssteuersatzung) und der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuersatzung) festgelegt.
Die Steuersätze sind in der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für Veranstaltungen gewerblicher Art (Veranstaltungssteuersatzung) und der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuersatzung) festgelegt.
Weitere Informationen
Hinweise für Osterode am Harz: Vergnügungssteuer
- Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für Veranstaltungen gewerblicher Art (Veranstaltungssteuersatzung) der Stadt Osterode am Harz (geltende Fassung)
- Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuersatzung) der Stadt Osterode am Harz (geltende Fassung)
- Vergnügungssteuer
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
- Veranstaltungen auf der Bleichestelle
- Spielhallen
- Spielhallen
- Veranstaltungen auf der Bleichestelle
- Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuersatzung) der Stadt Osterode am Harz (geltende Fassung)
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
- Vergnügungssteuer
- Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für Veranstaltungen gewerblicher Art (Veranstaltungssteuersatzung) der Stadt Osterode am Harz (geltende Fassung)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer