Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Herzberg am Harz: Vergnügungssteuer
Die Stadt Herzberg am Harz erhebt Vergnügungssteuer für folgende Veranstaltungen oder Vergnügungen gewerblicher Art:
- Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten (einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen) sowie Musikautomaten in Spielhallen, Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen oder anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
- Diskothek-, Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen.
Die aktuellen Steuersätze sowie weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Ansprechpartner
Stadt Herzberg am Harz - Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Wolfgang Weippert
Frau Elke Störmer
Frau Melanie Robin
Frau Sarah Kopp
Frau Alina-Rose Gerlach
Formulare
Hinweise für Herzberg am Harz: Vergnügungssteuer
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Hinweise für Herzberg am Harz: Vergnügungssteuer
- Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer
in der Stadt Herzberg am Harz - Vergnügungssteuersatzung (s.u.)
Verfahrensablauf
Hinweise für Herzberg am Harz: Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Bemerkungen
Hinweise für Herzberg am Harz: Vergnügungssteuer
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer