Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Göttingen: Vergnügungsteuer
Die Stadt Göttingen erhebt für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art Vergnügungsteuer. Dies sind u. a. Tanzveranstaltungen, Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dance, Schaustellungen von Personen, das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos, Catcher-, Ringkampf- und Boxveranstaltungen sowie der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten und Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiele an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Die Höhe der Steuer bemisst sich nach der Art und dem Ort der Veranstaltung bzw. dem Aufstellort des Automaten/des Gerätes.
Besonderheiten:
Steuerbefreiung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen z. B. gewährt werden für
- Veranstaltungen kultureller Organisationen, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen besteht
- Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten- oder Straßenfesten
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29.04. bis 02.05. aus Anlass des 1. Mai als Tag der Arbeit von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder Betrieben durchgeführt werden
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird (der Zweck ist bei der Anmeldung anzugeben)
Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vorher, die Inbetriebnahme eines Spielautomaten unverzüglich anzumelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Ansprechpartner
Steuern und Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
{Mo:} 08.00 - 14.00 {Di:} 08.00 - 14.00 {Mi:} 08.00 - 14.00 {Do:} 08.00 - 17.00 {Fr:} 08.00 - 13.00
Kontakt
Telefon Festnetz: 0551 400-2411
E-Mail: fd20.5@goettingen.de
Kontaktperson
Schneider
Weitere Informationen
Formulare
Hinweise für Göttingen: Vergnügungsteuer
- Vergnügungssteuer - erstmalige Meldung des GerätebestandesVordruck ist gültig für die Veranlagungszeiträume ab Erhebungszeitraum Januar 2009
- Vergnügungssteueranmeldung - FormularVordruck ist gültig für die Veranlagungszeiträume ab Erhebungszeitraum Januar 2016
- Vergnügungssteuer - Änderung des GerätebestandesVordruck ist gültig für die Veranlagungszeiträume ab Erhebungszeitraum Januar 2009
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Weitere Informationen
Hinweise für Göttingen: Vergnügungsteuer
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
Spielautomatensteuer, anmelden, zahlen