Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Uslar: Spielgerätesteuer
Die Spielgerätesteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist das Benutzen von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten an allen anderen Aufstellungsorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind.
Die Steuerpflicht entsteht mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb gesetzt ist.
Welche Steuern fallen an?
Der Steuersatz beträgt für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie an übrigen genannten Orten 12 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei der Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen.
Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 33 i GewO) 60,00 Euro
b) an anderen Aufstellungsorten 30,00 Euro
Erhebungszeitraum, Entstehung des Steueranspruchs
Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. Der Steueranspruch entsteht mit dem Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums.
Die Spielgerätesteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist das Benutzen von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten an allen anderen Aufstellungsorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind.
Die Steuerpflicht entsteht mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb gesetzt ist.
Welche Steuern fallen an?
Der Steuersatz beträgt für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie an übrigen genannten Orten 12 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei der Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen.
Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 33 i GewO) 60,00 Euro
b) an anderen Aufstellungsorten 30,00 Euro
Erhebungszeitraum, Entstehung des Steueranspruchs
Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. Der Steueranspruch entsteht mit dem Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Ansprechpartner
Finanzverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05571 307-120
Fax: 05571 307-107
Kontaktperson
Herr Harenkamp (Abteilungsleiter)
Frau Rackwitz
Frau Römermann
Formulare
Hinweise für Uslar: Spielgerätesteuer
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Hinweise für Uslar: Spielgerätesteuer
- kommunale Spielgerätesteuersatzung
- kommunale Spielgerätesteuersatzung
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Weitere Informationen
Hinweise für Uslar: Spielgerätesteuer
- Spielgerätesteuersatzungvom 09. Juni 2010.
- Spielgerätesteuersatzungvom 09. Juni 2010.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer