Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

    Der Steuer unterliegen nicht:

    • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
    • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
    • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
    • Zirkusveranstaltungen,
    • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder  "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
    • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
    • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

    Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Hinweise für Helmstedt: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Allgemeine Informationen

    Die Stadt Helmstedt erhebt für bestimmte gewerbliche Veranstaltungen und den gewerblichen Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsautomaten Vergnügungssteuern. 

    Steuerpflichtige Veranstaltungen sind hierbei z.B.: Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen. Steuerschuldner ist in der Regel der Veranstalter. Die zu entrichtende Steuer wird je nach den örtlichen Voraussetzungen als Kartensteuer oder Pauschsteuer festgesetzt. Der Steuersatz der Kartensteuer liegt derzeit bei 10 % des Eintrittspreises abzügl. eines möglichen Ansatzes für Speisen und Getränke.

    Sofern die Voraussetzungen für die Erhebung von Kartensteuer nicht gegeben sind, wird die Vergnügungssteuer in Form einer Pauschsteuer erhoben. Die Steuer richtet sich hier u.a. nach der Größe des benutzten Raumes in dem die Veranstaltung durchgeführt wird.

    Pro angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche beträgt die Steuer ab dem 01.07.2013 1,00 €.

    Die Festsetzung der Steuer erfolgt monatlich mittels Veranlagungsbescheid der Stadt Helmstedt bzw. mittels Steuerselbstanzeige (Vergnügungssteuererklärung) 

    Für den Betrieb von Unterhaltungsautomaten wird die Steuer ab 01.07.2013 für jeden angefangenen Kalendermonat wie folgt erhoben: 

    • für Unterhaltungsgeräte       
      in Spielhallen                              30,00  € 
      in Gaststätten                             20,00  €
    • für Kriegsspielgeräte etc.      500,00  €

    Für Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz derzeit 20 v. H. des Einspielergebnisses.



    Allgemeine Informationen

    Die Stadt Helmstedt erhebt für bestimmte gewerbliche Veranstaltungen und den gewerblichen Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsautomaten Vergnügungssteuern.

    Steuerpflichtige Veranstaltungen sind hierbei z.B.: Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen. Steuerschuldner ist in der Regel der Veranstalter. Die zu entrichtende Steuer wird je nach den örtlichen Voraussetzungen als Kartensteuer oder Pauschsteuer festgesetzt. Der Steuersatz der Kartensteuer liegt derzeit bei 10 % des Eintrittspreises abzügl. eines möglichen Ansatzes für Speisen und Getränke.

    Sofern die Voraussetzungen für die Erhebung von Kartensteuer nicht gegeben sind, wird die Vergnügungssteuer in Form einer Pauschsteuer erhoben. Die Steuer richtet sich hier u.a. nach der Größe des benutzten Raumes in dem die Veranstaltung durchgeführt wird.

    Pro angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche beträgt die Steuer ab dem 01.07.2013 1,00 €.

    Die Festsetzung der Steuer erfolgt monatlich mittels Veranlagungsbescheid der Stadt Helmstedt bzw. mittels Steuerselbstanzeige (Vergnügungssteuererklärung)

    Für den Betrieb von Unterhaltungsautomaten wird die Steuer ab 01.07.2013 für jeden angefangenen Kalendermonat wie folgt erhoben:

    • für Unterhaltungsgeräte
      in Spielhallen 30,00 €
      in Gaststätten 20,00 €
    • für Kriegsspielgeräte etc. 500,00 €

    Für Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz derzeit 20 v. H. des Einspielergebnisses.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

    Ansprechpartner

    GB1 - FB15 - Kommunale Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    38350 Helmstedt

    Aufzug vorhanden

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 06.02.2012 (von: Ulrich Fänger)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Helmstedt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 

    Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

    Hinweise für Helmstedt: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Sofern die Voraussetzungen für die Erhebung von Kartensteuer nicht gegeben sind, wird die Vergnügungssteuer in Form einer Pauschsteuer erhoben. Die Steuer richtet sich hier u.a. nach der Größe des benutzten Raumes in dem die Veranstaltung durchgeführt wird.

    Pro angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche beträgt die Steuer ab dem 01.07.2013 1,00 €.

    Die Festsetzung der Steuer erfolgt mittels Veranlagungsbescheid der Stadt Helmstedt bzw. mittels Steuerselbstanzeige (Vergnügungssteuererklärung)

    Für den Betrieb von Unterhaltungsautomaten wird die Steuer ab 01.07.2013 für jeden angefangenen Kalendermonat wie folgt erhoben:

    • für Unterhaltungsgeräte       
      in Spielhallen                              30,00  € 
      in Gaststätten                             20,00  €
    • für Kriegsspielgeräte etc.       500,00  €

    Für Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz 12 v. H. des Einspielergebnisses.

    Ab dem 01.01.2021 erhöht sich der Steuersatz auf 20 v.H.des Einspielergebnisses.

    Sofern die Voraussetzungen für die Erhebung von Kartensteuer nicht gegeben sind, wird die Vergnügungssteuer in Form einer Pauschsteuer erhoben. Die Steuer richtet sich hier u.a. nach der Größe des benutzten Raumes in dem die Veranstaltung durchgeführt wird.

    Pro angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche beträgt die Steuer ab dem 01.07.2013 1,00 €.

    Die Festsetzung der Steuer erfolgt mittels Veranlagungsbescheid der Stadt Helmstedt bzw. mittels Steuerselbstanzeige (Vergnügungssteuererklärung)

    Für den Betrieb von Unterhaltungsautomaten wird die Steuer ab 01.07.2013 für jeden angefangenen Kalendermonat wie folgt erhoben:

    • für Unterhaltungsgeräte
      in Spielhallen 30,00 €
      in Gaststätten 20,00 €
    • für Kriegsspielgeräte etc. 500,00 €

    Für Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz 12 v. H. des Einspielergebnisses.

    Ab dem 01.01.2021 erhöht sich der Steuersatz auf 20 v.H.des Einspielergebnisses.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.07.2010

    Version

    Technisch erstellt am 17.05.2010 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)