Streitschlichtung Durchführung

    Außergerichtliche Streitschlichtung

    Beschreibung

    Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen muss nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch genommen werden. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter. Diese haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet. Bei kleineren Straftaten, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung, besteht sogar die Pflicht, zur Schlichtung der Streitigkeit zunächst das Schiedsamt anzurufen. Erst wenn der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.
     

    Die ehrenamtlichen, vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichteten Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

    Hinweise für Aurich: Außergerichtiche Streitschlichtung

    Nähere Informationen zum Schiedsamt in der Stadt Aurich können Sie auf der Internetseite der Stadt Aurich nachlesen.

    -> zur Internetseite der Stadt Aurich

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Aurich

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 17 69

    26587 Aurich (Ostfriesland)

    Hausanschrift

    Bürgermeister-Hippen-Platz 1

    26603 Aurich (Ostfriesland)

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 26  Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Mittwoch: 8.00 - 15.30 Uhr Donnerstag: 8.00 - 18.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04941 12-0

    E-Mail: info@stadt.aurich.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Aurich

    Empfänger: Stadt Aurich

    IBAN: DE57 2856 2297 0405 1149 00

    BIC: GENODEF1UPL

    Bankinstitut: Raiffeisen-Volksbank e. G.

    Stadt Aurich

    Empfänger: Stadt Aurich

    IBAN: DE80 2501 0030 0014 9223 01

    BIC: PBNKDEFF

    Bankinstitut: Postbank Hannover

    Stadt Aurich

    Empfänger: Stadt Aurich

    IBAN: DE70 2847 0091 0067 9910 00

    BIC: DEUTDEHB284

    Bankinstitut: Deutsche Bank

    Stadt Aurich

    Empfänger: Stadt Aurich

    IBAN: DE33 2802 0050 8312 7167 00

    BIC: OLBODEH2XXX

    Bankinstitut: Oldenburgische Landesbank

    Stadt Aurich

    Empfänger: Stadt Aurich

    IBAN: DE17 2835 0000 0000 0906 47

    BIC: BRLADE21ANO

    Bankinstitut: Sparkasse Aurich-Norden

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 15,00 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 25,00 Euro sind zu zahlen, wenn eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf höchstens 50,00 Euro erhöht werden. Hinzu kommen wenige Cent für Auslagen und Schreibgebühren. Zum Beispiel werden pro Seite ausgefertigter Vordrucke 0,51 Euro berechnet. Mit den Auslagen für Telefongebühren und Portokosten bezahlen Sie durchschnittlich 30 bis 35 Euro für eine Verhandlung mit einer Einigung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:

    • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
      Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
      Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. überhängende Wurzeln und Zweige von einem Nachbargrundstück, Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen und weiteren Ansprüchen der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Ansprüche) ist die obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d. h. eine Klage in diesen Streitigkeiten ist erst zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich vor einem Schiedsamt beizulegen.
       
    • In "kleinen" Strafsachen.
      Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
      In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Nachbarn, Nachbarschaft, Schiedsamt, Ärger, außergerichtliche Streitschlichtung, Auseinandersetzungen, Konflikte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de