Streitschlichtung Durchführung

    Außergerichtliche Streitschlichtung

    Beschreibung

    Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen muss nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch genommen werden. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter. Diese haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet. Bei kleineren Straftaten, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung, besteht sogar die Pflicht, zur Schlichtung der Streitigkeit zunächst das Schiedsamt anzurufen. Erst wenn der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.
     

    Die ehrenamtlichen, vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichteten Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

    Hinweise für Zeven: Außergerichtliche Streitschlichtung

    Allgemeine Informationen

    Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten hat die Samtgemeinde Zeven für ihren Bereich ein Schiedsamt eingerichtet.
    Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Zeven ist:

    Herr Gerd Gerdes
    Tel.-Nr.: 04287/925144   Stellvertretender Schiedsmann ist:
    Herr Lukas Scherak, Tel. 0171-7844623, E-Mail: lukas.scherak@lahugen.com

    Allgemeine Informationen

    Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten hat die Samtgemeinde Zeven für ihren Bereich ein Schiedsamt eingerichtet.
    Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Zeven ist:

    Herr Gerd Gerdes
    Tel.-Nr.: 04287/925144 Stellvertretender Schiedsmann ist:
    Herr Lukas Scherak, Tel. 0171-7844623, E-Mail: lukas.scherak@lahugen.com

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Zeven - Interne Dienstleistungen und Recht

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 4

    27404 Zeven

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04281 716-0

    E-Mail: samtgemeinde@zeven.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 28.10.2023 (von: Samtgemeinde Zeven, Webservice)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Samtgemeinde Zeven, Webservice)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 15,00 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 25,00 Euro sind zu zahlen, wenn eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf höchstens 50,00 Euro erhöht werden. Hinzu kommen wenige Cent für Auslagen und Schreibgebühren. Zum Beispiel werden pro Seite ausgefertigter Vordrucke 0,51 Euro berechnet. Mit den Auslagen für Telefongebühren und Portokosten bezahlen Sie durchschnittlich 30 bis 35 Euro für eine Verhandlung mit einer Einigung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:

    • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
      Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
      Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. überhängende Wurzeln und Zweige von einem Nachbargrundstück, Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen und weiteren Ansprüchen der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Ansprüche) ist die obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d. h. eine Klage in diesen Streitigkeiten ist erst zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich vor einem Schiedsamt beizulegen.
       
    • In "kleinen" Strafsachen.
      Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
      In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 14.05.2010 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Nachbarschaft, Konflikte, außergerichtliche Streitschlichtung, Nachbarn, Schiedsamt, Ärger, Auseinandersetzungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)