Außergerichtliche Streitschlichtung
Beschreibung
Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen muss nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch genommen werden. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter. Diese haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet. Bei kleineren Straftaten, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung, besteht sogar die Pflicht, zur Schlichtung der Streitigkeit zunächst das Schiedsamt anzurufen. Erst wenn der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.
Die ehrenamtlichen, vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichteten Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Hinweise für Hanstedt: Außergerichtliche Streitschlichtung
Bitte wenden Sie sich direkt an die Schiedspersonen. Für die beiden Schiedsbezirke der Samtgemeinde Hanstedt sind dies:
Schiedsbezirk Nord
(Gemeinden Brackel und Marxen sowie den Ortsteil Asendorf der Gemeinde Asendorf und den Ortsteil Hanstedt der Gemeinde Hanstedt)
Herr Wilfried Koeplin
Rüstweg 4
21271 Hanstedt OT Nindorf
Tel.: 04184 / 7457 (Termine nach Vereinbarung)
E-Mail: wilfried.koeplin@schiedsmann.de
Schiedsbezirk Süd
(Gemeinden Egestorf und Undeloh sowie den Ortsteil Dierkshausen der Gemeinde Asendorf und die Ortsteile Nindorf, Ollsen, Quarrendorf und Schierhorn der Gemeinde Hanstedt)
Herr Gerd-Peter Buchholz
Evendorfer Straße 16
21272 Egestorf OT Döhle
Tel.: 04175 / 90 64 019
E-Mail: gerd-peter.buchholz@schiedsmann.de
Bitte wenden Sie sich direkt an die Schiedspersonen. Für die beiden Schiedsbezirke der Samtgemeinde Hanstedt sind dies:
Schiedsbezirk Nord
(Gemeinden Brackel und Marxen sowie den Ortsteil Asendorf der Gemeinde Asendorf und den Ortsteil Hanstedt der Gemeinde Hanstedt)
Herr Wilfried Koeplin
Rüstweg 4
21271 Hanstedt OT Nindorf
Tel.: 04184 / 7457 (Termine nach Vereinbarung)
E-Mail: wilfried.koeplin@schiedsmann.de
Schiedsbezirk Süd
(Gemeinden Egestorf und Undeloh sowie den Ortsteil Dierkshausen der Gemeinde Asendorf und die Ortsteile Nindorf, Ollsen, Quarrendorf und Schierhorn der Gemeinde Hanstedt)
Herr Gerd-Peter Buchholz
Evendorfer Straße 16
21272 Egestorf OT Döhle
Tel.: 04175 / 90 64 019
E-Mail: gerd-peter.buchholz@schiedsmann.de
Ansprechpartner
Für Brackel wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 15,00 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 25,00 Euro sind zu zahlen, wenn eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf höchstens 50,00 Euro erhöht werden. Hinzu kommen wenige Cent für Auslagen und Schreibgebühren. Zum Beispiel werden pro Seite ausgefertigter Vordrucke 0,51 Euro berechnet. Mit den Auslagen für Telefongebühren und Portokosten bezahlen Sie durchschnittlich 30 bis 35 Euro für eine Verhandlung mit einer Einigung.
Hinweise für Hanstedt: Außergerichtliche Streitschlichtung
Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt pauschal 50,00 Euro. Darin enthalten sind bereits Auslagen für Telefongebühren, Portokosten sowie Schreibgebühren und andere Auslagen.
Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt pauschal 50,00 Euro. Darin enthalten sind bereits Auslagen für Telefongebühren, Portokosten sowie Schreibgebühren und andere Auslagen.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:
- In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. überhängende Wurzeln und Zweige von einem Nachbargrundstück, Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen und weiteren Ansprüchen der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Ansprüche) ist die obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d. h. eine Klage in diesen Streitigkeiten ist erst zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich vor einem Schiedsamt beizulegen.
- In "kleinen" Strafsachen.
Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Nachbarschaft, Konflikte, außergerichtliche Streitschlichtung, Nachbarn, Schiedsamt, Ärger, Auseinandersetzungen