Streitschlichtung Durchführung

    Außergerichtliche Streitschlichtung

    Beschreibung

    Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen muss nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch genommen werden. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter. Diese haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet. Bei kleineren Straftaten, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung, besteht sogar die Pflicht, zur Schlichtung der Streitigkeit zunächst das Schiedsamt anzurufen. Erst wenn der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.
     

    Die ehrenamtlichen, vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichteten Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

    Hinweise für Rinteln: Schiedsmannwesen

    Nach dem Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter muss zur Durchführung über streitige Rechtsangelegenheiten jede Gemeinde ein oder mehrere Schiedsämter einrichten und unterhalten.
    Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann wahrgenommen, wobei sie ehrenamtlich tätig sind.

    Aufgaben des Schiedsmanns bzw. der Schiedsfrau ist die Durchführung von Schlichtungsverfahren im bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen. Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben; kommt eine Vereinbarung zustande, so beträgt die Gebühr 25 Euro. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 50 Euro erhöht werden. Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.

    In der Stadt Rinteln sind 3 Schiedsämter eingerichtet:
     
    Schiedsamtsbezirk 1: Ortsteile Rinteln und Todenmann
    Schiedsperson: Frau Iris van Houten-Eichler, Kirschenweg 34, Tel. 05751/14041
    stellvertr. Schiedsperson: n.n.
     
    Schiedsamtsbezirk 2: Ortsteile Ahe, Deckbergen, Engem, Kohlenstädt, Schaumburg, Steinbergen, Westendorf
    Schiedsperson: Herr Heinrich Rudolf Skoruppa, Osterburgstraße 17 a, Tel. 05152/1502
    stellvertr. Schiedsperson: Herr Uwe Kuhr, Stolzenegge 12, Tel. 05751/7282
     
    Schiedsamtsbezirk 3: Ortsteile Exten, Friedrichswald, Goldbeck, Hohenrode, Krankenhagen, Möllenbeck, Strücken, Uchtdorf, Volksen, Wennenkamp
    Schiedsperson: Herr Wolfgang Hoffmann, Strückener Weg 1a, Tel. 05751/925159
    stellvertr. Schiedsperson: Herr Ronny Poock, Lerchenweg 10, Tel. 05751/42875

    Die Sprechzeiten sind mit den Schiedspersonen persönlich zu vereinbaren.

    Hinweise für Rinteln: Außergerichtliche Streitschlichtung

    Nach dem Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter muss zur Durchführung über streitige Rechtsangelegenheiten jede Gemeinde ein oder mehrere Schiedsämter einrichten und unterhalten.
    Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann wahrgenommen, wobei sie ehrenamtlich tätig sind.

    Aufgaben des Schiedsmanns bzw. der Schiedsfrau ist die Durchführung von Schlichtungsverfahren im bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen. Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben; kommt eine Vereinbarung zustande, so beträgt die Gebühr 25 Euro. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 50 Euro erhöht werden. Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.

    In der Stadt Rinteln sind 3 Schiedsämter eingerichtet:
     
    Schiedsamtsbezirk 1: Ortsteile Rinteln und Todenmann
    Schiedsperson: Herr Alexander Berndt, Bleekebrink 1, 31737 Rinteln, Tel. 05751/9654526
    stellvertr. Schiedsperson: Herr Enrico Tanas, Bleekebrink 13a, 31737 Rinteln


    Schiedsamtsbezirk 2: Ortsteile Ahe, Deckbergen, Engern, Kohlenstädt, Schaumburg, Steinbergen, Westendorf
    Schiedsperson: Herr Heinrich Rudolf Skoruppa, Osterburgstraße 17 a, Tel. 05152/1502
    stellvertr. Schiedsperson: Herr Rüdiger Töhte, Rosenthaler Kirchweg 3, 31737 Rinteln
     
    Schiedsamtsbezirk 3: Ortsteile Exten, Friedrichswald, Goldbeck, Hohenrode, Krankenhagen, Möllenbeck, Strücken, Uchtdorf, Volksen, Wennenkamp
    Schiedsperson: Herr Wolfgang Hoffmann, Strückener Weg 3, Tel. 05751/925159
    stellvertr. Schiedsperson: Herr Ronny Poock, Lerchenweg 10, Tel. 05751/42875

    Die Sprechzeiten sind mit den Schiedspersonen persönlich zu vereinbaren.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Rinteln - Amt für Sicherheit und Ordnung, Bürgerdienste (Amt 32)

    Adresse

    Hausanschrift

    Klosterstraße 19

    31737 Rinteln

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz
      Anzahl: 80  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05751 403300

    Fax: 05751 403249

    E-Mail: buergerbuero@rinteln.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 15,00 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 25,00 Euro sind zu zahlen, wenn eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf höchstens 50,00 Euro erhöht werden. Hinzu kommen wenige Cent für Auslagen und Schreibgebühren. Zum Beispiel werden pro Seite ausgefertigter Vordrucke 0,51 Euro berechnet. Mit den Auslagen für Telefongebühren und Portokosten bezahlen Sie durchschnittlich 30 bis 35 Euro für eine Verhandlung mit einer Einigung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:

    • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
      Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
      Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. überhängende Wurzeln und Zweige von einem Nachbargrundstück, Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen und weiteren Ansprüchen der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Ansprüche) ist die obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d. h. eine Klage in diesen Streitigkeiten ist erst zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich vor einem Schiedsamt beizulegen.
       
    • In "kleinen" Strafsachen.
      Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
      In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Nachbarschaft, Nachbarn, Konflikte, Ärger, Auseinandersetzungen, außergerichtliche Streitschlichtung, Schiedsamt

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de