Streitschlichtung Durchführung

    Außergerichtliche Streitschlichtung

    Beschreibung

    Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen muss nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch genommen werden. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter. Diese haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet. Bei kleineren Straftaten, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung, besteht sogar die Pflicht, zur Schlichtung der Streitigkeit zunächst das Schiedsamt anzurufen. Erst wenn der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.
     

    Die ehrenamtlichen, vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichteten Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

    Hinweise für Wedemark: Schiedspersonen

    Allgemeine Informationen

    Die Gemeinde Wedemark ist in zwei Schiedsamtsbezirke aufgeteilt.

    Bezirk I umfasst die Ortsteile Brelingen, Negenborn, Abbensen, Duden- Rodenbostel, Oegenbostel, Berkhof, Hellendorf, Meitze, Elze und Bennemühlen.

    Schiedsperson für

    Bezirk I

    Name

    Herr Christoph Soboll

    Anschrift

    Allerbusch 57c
    30900 Wedemark (OT Berkhof)

    Telefon

    (0178) 8489817

    E-Mail

    schiedsamt1@wedemark.de

    Bezirk II umfasst die Gemeindeteile Bissendorf, Resse, Scherenbostel, Wennebostel, Mellendorf und Gailhof.

    Schiedsperson für

    Bezirk II

    Name

    Frau Beate Scholz

    Anschrift

    Orchideenweg 38
    30900 Wedemark (OT Mellendorf)

    Telefon

    (0 51 30) 78901

    E-Mail

    schiedsamt2@wedemark.de

    Die Schiedspersonen nehmen die Aufgaben ehrenamtlich wahr und vertreten sich gegenseitig.

    Weitere Informationen über das Schiedsamt als vorgerichtliche Schlichtungseinrichtung stehen Ihnen weiter unten in Form einer Präsentation zur Verfügung.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Team Öffentliche Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Fritz-Sennheiser-Platz 1

    30900 Wedemark

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Mi, Fr: 08:00 - 12:00 Uhr Mo, Di: 13:00 - 15:00 Uhr Mi: 13:00 - 18:00 Uhr Do: nur telefonisch (08:00-12:00; 13:00-15:00) oder nach Terminvereinbarung Unser zentrales Dialogcenter ist montags bis donnerstags von 07:15 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags und vor Feiertagen von 07:15 Uhr bis 16 Uhr erreichbar.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05130 581-0

    E-Mail: ordnung@wedemark.de

    Weitere Informationen

    telefonische Erreichbarkeit: Mo -Fr: 08:00 -12:00 Uhr Mo, Di, Do: 13:00 -15:00 Uhr Mi: 13:00 -18:00 Uhr Unser zentrales Dialogcenter ist montags bis donnerstags von 07:15 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags und vor Feiertagen von 07:15 Uhr bis 16 Uhr erreichbar.

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 15,00 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 25,00 Euro sind zu zahlen, wenn eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf höchstens 50,00 Euro erhöht werden. Hinzu kommen wenige Cent für Auslagen und Schreibgebühren. Zum Beispiel werden pro Seite ausgefertigter Vordrucke 0,51 Euro berechnet. Mit den Auslagen für Telefongebühren und Portokosten bezahlen Sie durchschnittlich 30 bis 35 Euro für eine Verhandlung mit einer Einigung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:

    • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
      Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
      Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. überhängende Wurzeln und Zweige von einem Nachbargrundstück, Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen und weiteren Ansprüchen der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Ansprüche) ist die obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d. h. eine Klage in diesen Streitigkeiten ist erst zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich vor einem Schiedsamt beizulegen.
       
    • In "kleinen" Strafsachen.
      Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
      In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wedemark: Schiedspersonen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Nachbarn, Nachbarschaft, Schiedsamt, Ärger, außergerichtliche Streitschlichtung, Auseinandersetzungen, Konflikte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de