Streitschlichtung Durchführung

    Außergerichtliche Streitschlichtung

    Beschreibung

    Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen muss nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch genommen werden. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter. Diese haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet. Bei kleineren Straftaten, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung, besteht sogar die Pflicht, zur Schlichtung der Streitigkeit zunächst das Schiedsamt anzurufen. Erst wenn der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.
     

    Die ehrenamtlichen, vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichteten Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

    Hinweise für Hannover: Schlichtungsverfahren

    Allgemeine Informationen

    Gegenstand von Schlichtungsverfahren können vermögensrechtliche Ansprüche z. B. auf Schadensersatz oder Ansprüche aus einem Vertrag sein, soweit nicht Arbeitsgerichte zuständig sind.

    Bestimmte zivilrechtliche Klagen vor den Amtsgerichten setzen ein vorheriges (erfolgloses) Streitschlichtungsverfahren voraus, in dem die Parteien versucht haben, gemeinsam eine Einigung herbei zu führen. Dieses gilt für Nachbarschaftsstreitigkeiten, für Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre und für Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot.

    In Strafsachen ist die vorherige Durchführung des Schlichtungsverfahrens bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung Voraussetzung für die Erhebung einer strafrechtlichen Privatklage.

    Welche Vorteile hat dieses Verfahren?

    Ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt trägt dazu bei, dass ein Konflikt dauerhaft beigelegt wird. Kommt eine Vereinbarung zustande, trennen sich die streitenden Parteien im Einvernehmen. Der soziale Frieden ist in den meisten Fällen wieder hergestellt.

    Im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren ist das Schlichtungsverfahren vor einem Schiedsamt deutlich günstiger.

    Das Schlichtungsverfahren vor einem Schiedsamt verspricht überdies einen erfolgreichen Ausgang. In mehr als der Hälfte aller Fälle gelingt es den Parteien, unter der Anleitung einer fachkundigen Schiedsperson eine einvernehmliche Lösung für ihre Auseinandersetzung zu finden.

    Die Landeshauptstadt Hannover hat für jeden Stadtbezirk ein eigenes Schiedsamt eingerichtet. Die Schiedspersonen werden von den Stadtbezirksräten für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie arbeiten ehrenamtlich, sind umfassend geschult und unterstehen der Aufsicht durch das Amtsgericht.

    Auskunft über die zuständige Schiedsperson erhalten Sie beim Sachgebiet Schiedsamtwesen (siehe Adressfeld).

    Die für Sie zuständigen Schiedspersonen finden Sie unten als Download - alphabetisch nach Stadtbezirken.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    30.2 - Schadensausgleich, wirtschaftl. Vereine, Schiedsamts- u. Versicherungwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Osterstr. 44-46

    30159 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 168-31534

    Telefon Festnetz: +49 511 168-40351

    E-Mail: 30.2@hannover-stadt.de

    Version

    Technisch geändert am 24.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Hannover: Schlichtungsverfahren

    Ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt wird auf schriftlichen oder mündlichen Antrag einer Partei eingeleitet. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner wohnt. Die Parteien werden daraufhin zu einer mündlichen Schlichtungsverhandlung geladen. Hier wird die Angelegenheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert. Die Schiedsperson wird versuchen, eine sachgerechte Einigung herbeizuführen. Kommt eine Vereinbarung zustande, wird sie in einem Protokoll schriftlich festgehalten. Die Vereinbarung ist dann für die Parteien verbindlich. Aus ihr kann wie aus einem Urteil vollstreckt werden, wenn eine Partei die von ihr übernommenen Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllt.

    Kommt eine Einigung nicht zustande, erteilt die Schiedsperson eine Sühne-/Erfolglosigkeitsbescheinigung, die im Falle eines weiteren Klageverfahrens dem Amtsgericht vorzulegen ist.

    Kosten

    Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 15,00 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 25,00 Euro sind zu zahlen, wenn eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf höchstens 50,00 Euro erhöht werden. Hinzu kommen wenige Cent für Auslagen und Schreibgebühren. Zum Beispiel werden pro Seite ausgefertigter Vordrucke 0,51 Euro berechnet. Mit den Auslagen für Telefongebühren und Portokosten bezahlen Sie durchschnittlich 30 bis 35 Euro für eine Verhandlung mit einer Einigung.

    Hinweise für Hannover: Schlichtungsverfahren

    Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 15 Euro zuzüglich Auslagen erhoben. Kommt eine Vereinbarung zustande, beträgt die Gebühr 25 Euro. Im Ausnahmefall kann die Gebühr unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles auf höchstens 50 Euro erhöht werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:

    • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
      Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
      Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. überhängende Wurzeln und Zweige von einem Nachbargrundstück, Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen und weiteren Ansprüchen der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Ansprüche) ist die obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d. h. eine Klage in diesen Streitigkeiten ist erst zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich vor einem Schiedsamt beizulegen.
       
    • In "kleinen" Strafsachen.
      Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
      In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Konflikte, Nachbarschaft, Ärger, außergerichtliche Streitschlichtung, Auseinandersetzungen, Nachbarn, Schiedsamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English