• Erkerode (Landkreis Wolfenbüttel, Niedersachsen)
Erlaubnisfreie Benutzung von Grundwasser

Wasserrechtliche Genehmigung für die Entnahme von Grundwasser: Erteilung

Beschreibung

Eine Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser ist erforderlich, wenn ein Betrieb regelmäßig in größeren Mengen Grundwasser entnimmt. Die Genehmigung wird in der Regel in Form einer Erlaubnis erteilt. Sie ist widerruflich und kann mit Auflagen und einer Befristung versehen sein.

Hinweise für Erkerode: Spezialisierung

Die Entnahme von Grundwasser ist nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes geregelt.

Für das Entnehmen von Grundwasser unter anderem für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck muss keine Erlaubnis eingeholt werden.

Nachstehende Hinweise sind jedoch zu beachten:

1. Für den Bau des Brunnens ist keine Genehmigung nötig. Bei seinem Betrieb ist jedoch dafür zu sorgen, dass das Grundwasser nicht verunreinigt wird. Eine Verbindung mit dem Leitungsnetz der öffentlichen Wasserversorgung darf nicht hergestellt werden.

2. Brunnenbohrung:

Das Entnehmen von Grundwasser zur Bewässerung eines Hausgartens ist gem. § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erlaubnisfrei.

Das Bohren eines Brunnens (auch Gartenbrunnen) für eine Wasserentnahme ist jedoch mindestens einen Monat vor Beginn der Bohrung gegenüber der Unteren Wasserbehörde und dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie online anzuzeigen.

Hierzu richten Sie sich bitte nach den Hinweisen auf der Internetseite des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie.

Benutzen Sie bitte dazu den nachfolgenden Link:

Norddeutsche Bohranzeige Online

Die Prüfung der Bohranzeige ist kostenpflichtig.

3. Befindet sich das Bohrvorhaben in einem Wasserschutzgebiet oder/und in einem vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet, ist eine Befreiung bzw. eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Befreiung sowie die Genehmigung sind kostenpflichtig.

Die von Ihnen eingereichte Bohranzeige wird entsprechend den erforderlichen Genehmigungen als Antrag auf Befreiung bzw. auf Ausnahmegenehmigung gewertet. Entsprechende Genehmigungen werden dann erteilt.

Die Entnahme von Grundwasser ist nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes geregelt.

Für das Entnehmen von Grundwasser unter anderem für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck muss keine Erlaubnis eingeholt werden.

Nachstehende Hinweise sind jedoch zu beachten:

1. Für den Bau des Brunnens ist keine Genehmigung nötig. Bei seinem Betrieb ist jedoch dafür zu sorgen, dass das Grundwasser nicht verunreinigt wird. Eine Verbindung mit dem Leitungsnetz der öffentlichen Wasserversorgung darf nicht hergestellt werden.

2. Brunnenbohrung:

Das Entnehmen von Grundwasser zur Bewässerung eines Hausgartens ist gem. § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erlaubnisfrei.

Das Bohren eines Brunnens (auch Gartenbrunnen) für eine Wasserentnahme ist jedoch mindestens einen Monat vor Beginn der Bohrung gegenüber der Unteren Wasserbehörde und dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie online anzuzeigen.

Hierzu richten Sie sich bitte nach den Hinweisen auf der Internetseite des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie.

Benutzen Sie bitte dazu den nachfolgenden Link:

Norddeutsche Bohranzeige Online

Die Prüfung der Bohranzeige ist kostenpflichtig.

3. Befindet sich das Bohrvorhaben in einem Wasserschutzgebiet oder/und in einem vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet, ist eine Befreiung bzw. eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Befreiung sowie die Genehmigung sind kostenpflichtig.

Die von Ihnen eingereichte Bohranzeige wird entsprechend den erforderlichen Genehmigungen als Antrag auf Befreiung bzw. auf Ausnahmegenehmigung gewertet. Entsprechende Genehmigungen werden dann erteilt.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Ansprechpartner

Für Erkerode wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am 06.12.2012

Version

Technisch erstellt am 14.05.2010

Technisch geändert am 23.08.2023

Stichwörter

Beregnung, Beregnungszwecke

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Metainformation