Erlaubnisfreie Benutzung von Grundwasser

    Wasserrechtliche Genehmigung für die Entnahme von Grundwasser: Erteilung

    Beschreibung

    Eine Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser ist erforderlich, wenn ein Betrieb regelmäßig in größeren Mengen Grundwasser entnimmt. Die Genehmigung wird in der Regel in Form einer Erlaubnis erteilt. Sie ist widerruflich und kann mit Auflagen und einer Befristung versehen sein.

    Hinweise für Dettum: Spezialisierung

    Die Entnahme von Grundwasser ist nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes geregelt.

    Für das Entnehmen von Grundwasser unter anderem für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck muss keine Erlaubnis eingeholt werden.

    Nachstehende Hinweise sind jedoch zu beachten:

    1. Für den Bau des Brunnens ist keine Genehmigung nötig. Bei seinem Betrieb ist jedoch dafür zu sorgen, dass das Grundwasser nicht verunreinigt wird. Eine Verbindung mit dem Leitungsnetz der öffentlichen Wasserversorgung darf nicht hergestellt werden.

    2. Brunnenbohrung:

    Das Entnehmen von Grundwasser zur Bewässerung eines Hausgartens ist gem. § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erlaubnisfrei.

    Das Bohren eines Brunnens (auch Gartenbrunnen) für eine Wasserentnahme ist jedoch mindestens einen Monat vor Beginn der Bohrung gegenüber der Unteren Wasserbehörde und dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie online anzuzeigen.

    Hierzu richten Sie sich bitte nach den Hinweisen auf der Internetseite des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie.

    Benutzen Sie bitte dazu den nachfolgenden Link:

    Norddeutsche Bohranzeige Online

    Die Prüfung der Bohranzeige ist kostenpflichtig.

    3. Befindet sich das Bohrvorhaben in einem Wasserschutzgebiet oder/und in einem vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet, ist eine Befreiung bzw. eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Befreiung sowie die Genehmigung sind kostenpflichtig.

    Die von Ihnen eingereichte Bohranzeige wird entsprechend den erforderlichen Genehmigungen als Antrag auf Befreiung bzw. auf Ausnahmegenehmigung gewertet. Entsprechende Genehmigungen werden dann erteilt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Abteilung 641 Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Recht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 11

    38300 Wolfenbüttel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Montag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 05331 84430

    Telefon Festnetz: 05331 84354

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.12.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Beregnung, Beregnungszwecke

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

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    Sprache: de

    Metainformation