Wasserrechtliche Genehmigung für die Entnahme von Grundwasser: Erteilung
Beschreibung
Eine Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser ist erforderlich, wenn ein Betrieb regelmäßig in größeren Mengen Grundwasser entnimmt. Die Genehmigung wird in der Regel in Form einer Erlaubnis erteilt. Sie ist widerruflich und kann mit Auflagen und einer Befristung versehen sein.
Hinweise für Sonstiges (031580000039): Spezialisierung
Die Entnahme von Grundwasser ist nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes geregelt.
Für das Entnehmen von Grundwasser unter anderem für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck muss keine Erlaubnis eingeholt werden.
Nachstehende Hinweise sind jedoch zu beachten:
1. Für den Bau des Brunnens ist keine Genehmigung nötig. Bei seinem Betrieb ist jedoch dafür zu sorgen, dass das Grundwasser nicht verunreinigt wird. Eine Verbindung mit dem Leitungsnetz der öffentlichen Wasserversorgung darf nicht hergestellt werden.
2. Brunnenbohrung:
Das Entnehmen von Grundwasser zur Bewässerung eines Hausgartens ist gem. § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erlaubnisfrei.
Das Bohren eines Brunnens (auch Gartenbrunnen) für eine Wasserentnahme ist jedoch mindestens einen Monat vor Beginn der Bohrung gegenüber der Unteren Wasserbehörde und dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie online anzuzeigen.
Hierzu richten Sie sich bitte nach den Hinweisen auf der Internetseite des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie.
Benutzen Sie bitte dazu den nachfolgenden Link:
Norddeutsche Bohranzeige Online
Die Prüfung der Bohranzeige ist kostenpflichtig.
3. Befindet sich das Bohrvorhaben in einem Wasserschutzgebiet oder/und in einem vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet, ist eine Befreiung bzw. eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Befreiung sowie die Genehmigung sind kostenpflichtig.
Die von Ihnen eingereichte Bohranzeige wird entsprechend den erforderlichen Genehmigungen als Antrag auf Befreiung bzw. auf Ausnahmegenehmigung gewertet. Entsprechende Genehmigungen werden dann erteilt.
Die Entnahme von Grundwasser ist nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes geregelt.
Für das Entnehmen von Grundwasser unter anderem für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck muss keine Erlaubnis eingeholt werden.
Nachstehende Hinweise sind jedoch zu beachten:
1. Für den Bau des Brunnens ist keine Genehmigung nötig. Bei seinem Betrieb ist jedoch dafür zu sorgen, dass das Grundwasser nicht verunreinigt wird. Eine Verbindung mit dem Leitungsnetz der öffentlichen Wasserversorgung darf nicht hergestellt werden.
2. Brunnenbohrung:
Das Entnehmen von Grundwasser zur Bewässerung eines Hausgartens ist gem. § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erlaubnisfrei.
Das Bohren eines Brunnens (auch Gartenbrunnen) für eine Wasserentnahme ist jedoch mindestens einen Monat vor Beginn der Bohrung gegenüber der Unteren Wasserbehörde und dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie online anzuzeigen.
Hierzu richten Sie sich bitte nach den Hinweisen auf der Internetseite des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie.
Benutzen Sie bitte dazu den nachfolgenden Link:
Norddeutsche Bohranzeige Online
Die Prüfung der Bohranzeige ist kostenpflichtig.
3. Befindet sich das Bohrvorhaben in einem Wasserschutzgebiet oder/und in einem vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet, ist eine Befreiung bzw. eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Befreiung sowie die Genehmigung sind kostenpflichtig.
Die von Ihnen eingereichte Bohranzeige wird entsprechend den erforderlichen Genehmigungen als Antrag auf Befreiung bzw. auf Ausnahmegenehmigung gewertet. Entsprechende Genehmigungen werden dann erteilt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Abteilung 641 Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Recht)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Montag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Fax: 05331 84430
Telefon Festnetz: 05331 84354
Kontaktperson
Herr Berkhan
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.12.2012
Stichwörter
Beregnungszwecke, Beregnung
Metainformation
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