Osterfeuer Genehmigung

    Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)

    Beschreibung

    Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (Frühlingsanfang, Ostern, Walpurgis, Johanni, Erntedank, Sommer-/Wintersonnenwende etc.) öffentliche Brauchtumsfeuer.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)

    Allgemeine Informationen

    Vorschriften zur Durchführung von Brauchtumsfeuern

    Seit Abschaffung der Brennverordnung ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 2 Abs. 1 der Nds. Pflanzenabfallverordnung nur noch im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Eine Ausnahme hiervon bilden Brauchtumsfeuer, wie beispielsweise Osterfeuer. Brauchtumsfeuer verfolgen nicht das Ziel, pflanzliche Abfälle zu entsorgen, sondern das Brauchtum zu pflegen. Sie müssen der Stadt Nienburg/Weser schriftlich angezeigt werden.

    Um als Brauchtumsfeuer anerkannt zu werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    • Im Vordergrund steht die Pflege des Brauchtums, nicht die Abfallentsorgung.
    • Die Brennmaterialien müssen geeignet sein.
    • Es muss sich um eine öffentliche Veranstaltung handeln. Private Feuer einzelner Personen sind nicht zugelassen.

    Es dürfen pflanzliche Abfälle, wie Strauch- und Baumschnitt verbrannt werden. Keinesfalls verbrannt werden darf behandeltes Holz (dazu zählen auch Paletten), Sperrmüll, Reifen, Siloplanen oder sonstige Abfälle. Weiterhin dürfen keine Brandbeschleuniger, wie Benzin oder Öl, zum Anzünden des Feuers genutzt werden.

    Das Brennmaterial darf frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung auf dem Brennplatz aufgeschichtet werden. Am Tage des Feuers muss dieses noch einmal umgeschichtet werden, um sicherzustellen, dass sich keine schutzsuchenden Tiere darin befinden.

    Zu Gebäuden sowie zu Baum-, Gehölz- und Buschbeständen muss ein Abstand von mindestens 50 Metern eingehalten werden. Zu Energieversorgungsanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, 100 Meter. Die Sicherheitsabstände sind den örtlichen Begebenheiten und Witterungsbedingungen anzupassen. Bei starkem Wind darf das Feuer nicht angezündet werden.

    Ebenso darf das Feuer nicht in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, auf moorigem Untergrund, bei Naturdenkmalen und in besonders geschützten Biotopen angezündet werden.



    Allgemeine Informationen

    Vorschriften zur Durchführung von Brauchtumsfeuern

    Seit Abschaffung der Brennverordnung ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 2 Abs. 1 der Nds. Pflanzenabfallverordnung nur noch im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Eine Ausnahme hiervon bilden Brauchtumsfeuer, wie beispielsweise Osterfeuer. Brauchtumsfeuer verfolgen nicht das Ziel, pflanzliche Abfälle zu entsorgen, sondern das Brauchtum zu pflegen. Sie müssen der Stadt Nienburg/Weser schriftlich angezeigt werden.

    Um als Brauchtumsfeuer anerkannt zu werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    • Im Vordergrund steht die Pflege des Brauchtums, nicht die Abfallentsorgung.
    • Die Brennmaterialien müssen geeignet sein.
    • Es muss sich um eine öffentliche Veranstaltung handeln. Private Feuer einzelner Personen sind nicht zugelassen.

    Es dürfen pflanzliche Abfälle, wie Strauch- und Baumschnitt verbrannt werden. Keinesfalls verbrannt werden darf behandeltes Holz (dazu zählen auch Paletten), Sperrmüll, Reifen, Siloplanen oder sonstige Abfälle. Weiterhin dürfen keine Brandbeschleuniger, wie Benzin oder Öl, zum Anzünden des Feuers genutzt werden.

    Das Brennmaterial darf frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung auf dem Brennplatz aufgeschichtet werden. Am Tage des Feuers muss dieses noch einmal umgeschichtet werden, um sicherzustellen, dass sich keine schutzsuchenden Tiere darin befinden.

    Zu Gebäuden sowie zu Baum-, Gehölz- und Buschbeständen muss ein Abstand von mindestens 50 Metern eingehalten werden. Zu Energieversorgungsanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, 100 Meter. Die Sicherheitsabstände sind den örtlichen Begebenheiten und Witterungsbedingungen anzupassen. Bei starkem Wind darf das Feuer nicht angezündet werden.

    Ebenso darf das Feuer nicht in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, auf moorigem Untergrund, bei Naturdenkmalen und in besonders geschützten Biotopen angezündet werden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Stadt Nienburg/Weser

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    31582 Nienburg (Weser)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05021 87

    Fax: 05021 87-284

    E-Mail: stadtverwaltung@nienburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Nienburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 12.05.2010

    Version

    Technisch erstellt am 12.05.2010 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Lagerfeuer, brennen, Johannisfeuer, Walpurgisnacht, abbrennen, Brauchtumspflege, Brandtage, Halloween, Feuer, Funkenfeuer, Sonnwendfeuer, verbrennen

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)