Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Beschreibung
Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (Frühlingsanfang, Ostern, Walpurgis, Johanni, Erntedank, Sommer-/Wintersonnenwende etc.) öffentliche Brauchtumsfeuer.
Hinweise für Nienburg (Weser): Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Vorschriften zur Durchführung von Brauchtumsfeuern
Seit Abschaffung der Brennverordnung ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 2 Abs. 1 der Nds. Pflanzenabfallverordnung nur noch im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Eine Ausnahme hiervon bilden Brauchtumsfeuer, wie beispielsweise Osterfeuer. Brauchtumsfeuer verfolgen nicht das Ziel, pflanzliche Abfälle zu entsorgen, sondern das Brauchtum zu pflegen. Sie müssen der Stadt Nienburg/Weser schriftlich angezeigt werden.
Um als Brauchtumsfeuer anerkannt zu werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Im Vordergrund steht die Pflege des Brauchtums, nicht die Abfallentsorgung.
- Die Brennmaterialien müssen geeignet sein.
- Es muss sich um eine öffentliche Veranstaltung handeln. Private Feuer einzelner Personen sind nicht zugelassen.
Es dürfen pflanzliche Abfälle, wie Strauch- und Baumschnitt verbrannt werden. Keinesfalls verbrannt werden darf behandeltes Holz (dazu zählen auch Paletten), Sperrmüll, Reifen, Siloplanen oder sonstige Abfälle. Weiterhin dürfen keine Brandbeschleuniger, wie Benzin oder Öl, zum Anzünden des Feuers genutzt werden.
Das Brennmaterial darf frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung auf dem Brennplatz aufgeschichtet werden. Am Tage des Feuers muss dieses noch einmal umgeschichtet werden, um sicherzustellen, dass sich keine schutzsuchenden Tiere darin befinden.
Zu Gebäuden sowie zu Baum-, Gehölz- und Buschbeständen muss ein Abstand von mindestens 50 Metern eingehalten werden. Zu Energieversorgungsanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, 100 Meter. Die Sicherheitsabstände sind den örtlichen Begebenheiten und Witterungsbedingungen anzupassen. Bei starkem Wind darf das Feuer nicht angezündet werden.
Ebenso darf das Feuer nicht in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, auf moorigem Untergrund, bei Naturdenkmalen und in besonders geschützten Biotopen angezündet werden.
Vorschriften zur Durchführung von Brauchtumsfeuern
Seit Abschaffung der Brennverordnung ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 2 Abs. 1 der Nds. Pflanzenabfallverordnung nur noch im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Eine Ausnahme hiervon bilden Brauchtumsfeuer, wie beispielsweise Osterfeuer. Brauchtumsfeuer verfolgen nicht das Ziel, pflanzliche Abfälle zu entsorgen, sondern das Brauchtum zu pflegen. Sie müssen der Stadt Nienburg/Weser schriftlich angezeigt werden.
Um als Brauchtumsfeuer anerkannt zu werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Im Vordergrund steht die Pflege des Brauchtums, nicht die Abfallentsorgung.
- Die Brennmaterialien müssen geeignet sein.
- Es muss sich um eine öffentliche Veranstaltung handeln. Private Feuer einzelner Personen sind nicht zugelassen.
Es dürfen pflanzliche Abfälle, wie Strauch- und Baumschnitt verbrannt werden. Keinesfalls verbrannt werden darf behandeltes Holz (dazu zählen auch Paletten), Sperrmüll, Reifen, Siloplanen oder sonstige Abfälle. Weiterhin dürfen keine Brandbeschleuniger, wie Benzin oder Öl, zum Anzünden des Feuers genutzt werden.
Das Brennmaterial darf frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung auf dem Brennplatz aufgeschichtet werden. Am Tage des Feuers muss dieses noch einmal umgeschichtet werden, um sicherzustellen, dass sich keine schutzsuchenden Tiere darin befinden.
Zu Gebäuden sowie zu Baum-, Gehölz- und Buschbeständen muss ein Abstand von mindestens 50 Metern eingehalten werden. Zu Energieversorgungsanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, 100 Meter. Die Sicherheitsabstände sind den örtlichen Begebenheiten und Witterungsbedingungen anzupassen. Bei starkem Wind darf das Feuer nicht angezündet werden.
Ebenso darf das Feuer nicht in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, auf moorigem Untergrund, bei Naturdenkmalen und in besonders geschützten Biotopen angezündet werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 12.05.2010
Stichwörter
Lagerfeuer, brennen, Johannisfeuer, Walpurgisnacht, abbrennen, Brauchtumspflege, Brandtage, Halloween, Feuer, Funkenfeuer, Sonnwendfeuer, verbrennen