Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Beschreibung
Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (Frühlingsanfang, Ostern, Walpurgis, Johanni, Erntedank, Sommer-/Wintersonnenwende etc.) öffentliche Brauchtumsfeuer.
Hinweise für Uetze: Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Wenn eine Bewirtung geplant ist:
Es ist nach dem Gaststättenrecht beim Team Bürgerbüro, Ordnung und Verkehr (siehe zuständige Stelle) eine Bewirtung vier Wochen vorher anzuzeigen, siehe auch Gaststättenerlaubnis.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Uetze: Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Achtung: aufgeteilte Zuständigkeit
Genehmigung des Osterfeuers:
Volker Böhnke
Team Bürgerbüro, Ordnung und Verkehr
Raum 005
Tel.: 05173-970-322
Fax: 05173-970-297 E-Mail: gefahrenabwehr@uetze.de
für die Anzeige der Bewirtung (Ausschank alkoholischer Getränke):
Andreas Kühne
Team Bürgerbüro, Ordnung und Verkehr
Raum 006
Tel.: 05173-970-321
Fax: 05173-970-297 E-Mail: gewerbe@uetze.de
Zuständigkeit
An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Voraussetzungen
Hinweise für Uetze: Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Osterfeuer sind grundsätzlich genehmigungs- und gebührenpflichtig.
- schriftliche, telefonische oder mündliche Anzeige (Ort, Datum, Zeit)
Fristen
Hinweise für Uetze: Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Anzeigezeitraum: möglichst vier Wochen vorher
Kosten
Hinweise für Uetze: Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
ab 2019: 45,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Uetze: Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Es werden in den Ortschaften nur die bestehenden, traditionellen Osterfeuer genehmigt.
Je ein Osterfeuer in den Ortschaften, zwei Osterfeuer in den Ortschaften Hänigsen und Uetze.
Veranstalter sind örtliche Vereine oder die Ortsfeuerwehr.
Private Osterfeuer (Lagerfeuer) werden in der Zeit von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag nicht genehmigt.
Was zu beachten ist:
- ausschließlich Baum- und Strauchschnitt bzw. unbehandeltes Holz verbrennen
- Aufschichtung frühestens 2 Wochen vorher!
- unmittelbar vor dem Anzünden auf- bzw. umzuschichten damit kleinere Tiere die Möglichkeit zur Flucht haben
- keine flüssigen Brennstoffe einsetzen
- Rauch und Funkenflug dürfen Personen und benachbarte Grundstücke nicht gefährden.
- Feuerstelle ist auf einer freien Fläche anzulegen.
- Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten.
- Der Veranstalter bleibt allein für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich.
- Einzuhaltende Mindestabstände und weitere Auflagen können beim Ordnungsamt erfragt werden bzw. sind dem Genehmigungsbescheid zu entnehmen
Weitere Informationen
Hinweise für Uetze: Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 12.05.2010
Stichwörter
Walpurgisnacht, verbrennen, Halloween, Funkenfeuer, Lagerfeuer, Sonnwendfeuer, brennen, Johannisfeuer, Brauchtumspflege, Brandtage, abbrennen, Feuer