Osterfeuer Genehmigung

    Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)

    Beschreibung

    Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (Frühlingsanfang, Ostern, Walpurgis, Johanni, Erntedank, Sommer-/Wintersonnenwende etc.) öffentliche Brauchtumsfeuer.

    Hinweise für Hattorf am Harz: Osterfeuer (Brauchtumsfeuer)

    Im Bereich der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Hattorf am Harz werden alljährlich Osterfeuer als Brauchtumsfeuer an festgelegten Plätzen abgebrannt. Die Durchführung des Osterfeuers muss vom Veranstalter rechtzeitig schriftlich bei der Samtgemeinde Hattorf am Harz beantragt werden. Der Gesetzgeber hat für die Durchführung von Osterfeuern zahlreiche Auflagen festgelegt. So muss einerseits ein öffentlicher Charakter der Veranstaltung gewährleistet sein und die Veranstaltung muss von Vereinen und Verbänden oder Osterfeuergemeinschaften durchgeführt werden. Eine kleine Veranstaltung mit geringer Teilnehmerzahl (Familienveranstaltung) ist nicht zulässig.

    Das Abbrennen des Osterfeuers ist nur am Ostersamstag oder Ostersonntag zulässig. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden vollständig abgebrannt werden. Verbrannt werden dürfen abgetrockneter Baum- und Strauchschnitt. Unzulässig ist ein Verbrennen von Sperrmüll, behandeltem Holz, Reifen, Altöl und ähnlichen Gegenständen.

    Beim Abbrennen bis zum Verlöschen/Ablöschen des Feuers müssen Brandsicherheitswachen der jeweiligen Ortsfeuerwehr vor Ort sein. Die Gestellung von Brandsicherheitswachen ist kostenpflichtig. Die Höhe der an die Samtgemeinde Hattorf am Harz zu entrichtenden Kosten ist abhängig vom Zeitaufwand der eingesetzten Kräfte und vom eingesetzten Material.

    Soweit eine entgeltliche Bewirtung von Gästen und anderen Personen vorgesehen ist, muss bei der Samtgemeindeverwaltung eine Gaststättenerlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) beantragt werden.

    Im Bereich der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Hattorf am Harz werden alljährlich Osterfeuer als Brauchtumsfeuer an festgelegten Plätzen abgebrannt. Die Durchführung des Osterfeuers muss vom Veranstalter rechtzeitig schriftlich bei der Samtgemeinde Hattorf am Harz beantragt werden. Der Gesetzgeber hat für die Durchführung von Osterfeuern zahlreiche Auflagen festgelegt. So muss einerseits ein öffentlicher Charakter der Veranstaltung gewährleistet sein und die Veranstaltung muss von Vereinen und Verbänden oder Osterfeuergemeinschaften durchgeführt werden. Eine kleine Veranstaltung mit geringer Teilnehmerzahl (Familienveranstaltung) ist nicht zulässig.

    Das Abbrennen des Osterfeuers ist nur am Ostersamstag oder Ostersonntag zulässig. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden vollständig abgebrannt werden. Verbrannt werden dürfen abgetrockneter Baum- und Strauchschnitt. Unzulässig ist ein Verbrennen von Sperrmüll, behandeltem Holz, Reifen, Altöl und ähnlichen Gegenständen.

    Beim Abbrennen bis zum Verlöschen/Ablöschen des Feuers müssen Brandsicherheitswachen der jeweiligen Ortsfeuerwehr vor Ort sein. Die Gestellung von Brandsicherheitswachen ist kostenpflichtig. Die Höhe der an die Samtgemeinde Hattorf am Harz zu entrichtenden Kosten ist abhängig vom Zeitaufwand der eingesetzten Kräfte und vom eingesetzten Material.

    Soweit eine entgeltliche Bewirtung von Gästen und anderen Personen vorgesehen ist, muss bei der Samtgemeindeverwaltung eine Gaststättenerlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) beantragt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Samtgemeinde Hattorf am Harz - Fachbereich 1

    Adresse

    Hausanschrift

    Otto-Escher-Str. 12

    37197 Hattorf am Harz

    Hausanschrift

    Otto-Escher-Str. 12

    37197 Hattorf am Harz

    Version

    Technisch erstellt am 05.11.2010 (von: Samtgemeinde Hattorf am Harz Webservice)

    Technisch geändert am 09.01.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 12.05.2010

    Version

    Technisch erstellt am 12.05.2010 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Lagerfeuer, brennen, Johannisfeuer, Walpurgisnacht, abbrennen, Brauchtumspflege, Brandtage, Halloween, Feuer, Funkenfeuer, Sonnwendfeuer, verbrennen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)