Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Beschreibung
Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (Frühlingsanfang, Ostern, Walpurgis, Johanni, Erntedank, Sommer-/Wintersonnenwende etc.) öffentliche Brauchtumsfeuer.
Hinweise für Hattorf am Harz: Osterfeuer (Brauchtumsfeuer)
Im Bereich der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Hattorf am Harz werden alljährlich Osterfeuer als Brauchtumsfeuer an festgelegten Plätzen abgebrannt. Die Durchführung des Osterfeuers muss vom Veranstalter rechtzeitig schriftlich bei der Samtgemeinde Hattorf am Harz beantragt werden. Der Gesetzgeber hat für die Durchführung von Osterfeuern zahlreiche Auflagen festgelegt. So muss einerseits ein öffentlicher Charakter der Veranstaltung gewährleistet sein und die Veranstaltung muss von Vereinen und Verbänden oder Osterfeuergemeinschaften durchgeführt werden. Eine kleine Veranstaltung mit geringer Teilnehmerzahl (Familienveranstaltung) ist nicht zulässig.
Das Abbrennen des Osterfeuers ist nur am Ostersamstag oder Ostersonntag zulässig. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden vollständig abgebrannt werden. Verbrannt werden dürfen abgetrockneter Baum- und Strauchschnitt. Unzulässig ist ein Verbrennen von Sperrmüll, behandeltem Holz, Reifen, Altöl und ähnlichen Gegenständen.
Beim Abbrennen bis zum Verlöschen/Ablöschen des Feuers müssen Brandsicherheitswachen der jeweiligen Ortsfeuerwehr vor Ort sein. Die Gestellung von Brandsicherheitswachen ist kostenpflichtig. Die Höhe der an die Samtgemeinde Hattorf am Harz zu entrichtenden Kosten ist abhängig vom Zeitaufwand der eingesetzten Kräfte und vom eingesetzten Material.
Soweit eine entgeltliche Bewirtung von Gästen und anderen Personen vorgesehen ist, muss bei der Samtgemeindeverwaltung eine Gaststättenerlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) beantragt werden.
Im Bereich der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Hattorf am Harz werden alljährlich Osterfeuer als Brauchtumsfeuer an festgelegten Plätzen abgebrannt. Die Durchführung des Osterfeuers muss vom Veranstalter rechtzeitig schriftlich bei der Samtgemeinde Hattorf am Harz beantragt werden. Der Gesetzgeber hat für die Durchführung von Osterfeuern zahlreiche Auflagen festgelegt. So muss einerseits ein öffentlicher Charakter der Veranstaltung gewährleistet sein und die Veranstaltung muss von Vereinen und Verbänden oder Osterfeuergemeinschaften durchgeführt werden. Eine kleine Veranstaltung mit geringer Teilnehmerzahl (Familienveranstaltung) ist nicht zulässig.
Das Abbrennen des Osterfeuers ist nur am Ostersamstag oder Ostersonntag zulässig. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden vollständig abgebrannt werden. Verbrannt werden dürfen abgetrockneter Baum- und Strauchschnitt. Unzulässig ist ein Verbrennen von Sperrmüll, behandeltem Holz, Reifen, Altöl und ähnlichen Gegenständen.
Beim Abbrennen bis zum Verlöschen/Ablöschen des Feuers müssen Brandsicherheitswachen der jeweiligen Ortsfeuerwehr vor Ort sein. Die Gestellung von Brandsicherheitswachen ist kostenpflichtig. Die Höhe der an die Samtgemeinde Hattorf am Harz zu entrichtenden Kosten ist abhängig vom Zeitaufwand der eingesetzten Kräfte und vom eingesetzten Material.
Soweit eine entgeltliche Bewirtung von Gästen und anderen Personen vorgesehen ist, muss bei der Samtgemeindeverwaltung eine Gaststättenerlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) beantragt werden.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 12.05.2010
Stichwörter
Lagerfeuer, brennen, Johannisfeuer, Walpurgisnacht, abbrennen, Brauchtumspflege, Brandtage, Halloween, Feuer, Funkenfeuer, Sonnwendfeuer, verbrennen