Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Beschreibung
Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (Frühlingsanfang, Ostern, Walpurgis, Johanni, Erntedank, Sommer-/Wintersonnenwende etc.) öffentliche Brauchtumsfeuer.
Hinweise für Northeim: Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Osterfeuer finden ihre Rechtfertigung allein in der Brauchtumspflege. Sie sind jedoch so durchzuführen, dass sie mit den Anforderungen des Umweltrechts nicht kollidieren. Dies stellt einen schmalen Grat zwischen gelebtem Brauchtum und Verstößen gegen Wasser-, Naturschutz- und Abfallrecht dar.
Abgrenzungskriterien sind hierbei einmal der Zweck des Feuers, das Brennmaterial und eine dem Anlass und der Veranstaltung angemessene Größe. Standortwahl und Durchführung müssen den wasser- und naturschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und dürfen nicht mit dem Abfallrecht kollidieren. Die Brauchtumspflege ist dadurch gekennzeichnet, dass eine in der örtlichen Gemeinschaft verankerte Organisation, Glaubensgemeinschaft oder ein Verein das Feuer ausrichtet und dies im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Private Osterfeuer sind daher nicht zulässig.
Neue Plätze sind zur Prüfung der Anforderungen an das Umweltrecht, rechtzeitig (spätestens 1 Monat vor Ostern) über die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde, dem Landkreis Northeim, FB 44 anzuzeigen. Sie sind in einem
Kartenausschnitt mit Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück zu kennzeichnen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 12.05.2010
Stichwörter
Lagerfeuer, Sonnwendfeuer, Johannisfeuer, abbrennen, Feuer, Funkenfeuer, verbrennen, Walpurgisnacht, Halloween, Brandtage, brennen, Brauchtumspflege