Handelsregister Eintragung

    Handelsregister: Eintragung

    Beschreibung

    Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen Geschäftsbetrieb, der nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (zum Beispiel Erfordernis der Buchführung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung), so sind Sie Kaufmann oder Kauffrau und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.

    Änderungen Ihres Unternehmens müssen Sie in der gleichen Weise im Handelsregister eintragen lassen.

    Das von den Amtsgerichten geführte Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis über alle Kaufleute im Bezirk des jeweiligen Registergerichts.

    Aufgabe des Handelsregisters

    Mit dem Handelsregister soll Rechtssicherheit geschaffen werden (zum Beispiel für den Abschluss von Verträgen). Es beinhaltet daher Informationen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Unternehmen (zum Beispiel genaue Firmenbezeichnung, Sitz des Unternehmens, Zweigniederlassungen, eventuelle Haftungsbeschränkungen, vertretungsberechtigte Personen, persönlich haftende Gesellschafter). Auch Gesellschafterlisten oder Protokolle von Jahreshauptversammlungen können beim Amtsgericht eingesehen werden.

    Alle Interessierten können zu Informationszwecken beim Amtsgericht Einsicht in das Handelsregister nehmen und einen Ausdruck oder eine Abschrift aus dem Handelsregister beantragen. Alle Neueintragungen und Änderungen (zum Beispiel Geschäftsführerwechsel, Prokura und Löschungen) werden nunmehr elektronisch im Registerportal bekannt gemacht.

    Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen.

    • Abteilung A: Hier sind unter anderem Einzelkaufleute (e.K.), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) eingetragen.
    • Abteilung B: Hier sind Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) eingetragen.

    Bei Änderung von maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag von der zuständigen Stelle korrigieren.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Notariat.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Bad Gandersheim

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1377

    37577 Bad Gandersheim

    Hausanschrift

    Am Plan 3B

    37581 Bad Gandersheim

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder während anderer Zeiten nach telefonischer Absprache mit dem jeweiligen Mitarbeiter.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05382 931-0

    Fax: 05382 931-139

    E-Mail: poststelle@ag-gan.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • öffentlich beglaubigter Antrag auf Eintragung in das Handelsregister
    • Je nach Rechtsform Ihres Unternehmens und Art der einzutragenden Tatsache sind weitere Unterlagen vorzulegen (teilweise auch vom Notar zu beglaubigen)

    Welche Unterlagen Sie im Einzelfall vorlegen müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle und Ihrer Kammer.

    Formulare

    Zur Antragstellung wenden Sie sich an die zuständige Stelle, welche Sie auch beim Formulieren des Antrags berät. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die unverzügliche Anmeldung ist anzuraten, da gesetzliche Anmeldepflichten bestehen.

    Kosten

    Die Gebühren für die Eintragung in das Handelsregister sind abhängig vom Eintragungsaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Kammern unterstützen das Amtsgericht bei der Führung des Handelsregisters. Das Amtsgericht fordert die Kammer in bestimmten Fällen auf, zu einem Antrag auf Eintragung ins Handelsregister oder einer Änderung eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben.
    Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie die Eintragung zu beschleunigen, sollten Sie Ihre geplante Unternehmensgründung schon im Vorfeld mit Ihrer Kammer abstimmen.

    Betreiben Sie ein Unternehmen, das keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (so genannte Kleingewerbetreibende), so sind Sie nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern Sie von dieser Berechtigung Gebrauch machen und sich in das Handelsregister eintragen lassen, werden Sie mit der Eintragung Kaufmann oder Kauffrau. Für weitere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die Industrie-und Handelskammer an Ihrem Wohnort.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 15.03.2010

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Handelsregister: Eintragung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de