Gesellenprüfung Zulassung Teil 1

    Gesellenprüfung Teil I: Zulassung

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Berufsausbildung mit „gestreckter Gesellenprüfung“ (Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen) absolvieren, benötigen Sie für Teil 1 eine gesonderte Zulassung.

    Um zu Teil 1 der Gesellenprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie

    • die die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt haben,
    • Ausbildungsnachweise geführt und ggf. vorgeschriebene Zwischenprüfungen absolviert haben,
    • sich zur Prüfung anmelden bzw. durch Ihren Ausbilder anmelden lassen.

    Außerdem muss Ihr Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen sein. Dies gilt nicht, wenn der Eintrag aus einem Grund fehlt, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

    Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

    Unter bestimmten Umständen, z.B. bei verkürzter Lehrzeit, kann der Fall eintreten, dass beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit zusammen durchgeführt werden.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer (HWK).

    Ansprechpartner

    Für Statistische Region Lüneburg (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Zulassungsantrag
    • Vorgeschriebene Ausbildungsnachweishefte bzw. Berichtshefte
    • Ggf. Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an einer Zwischenprüfung
    • Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Unterweisungsmaßnahmen

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Prüfung ist für Lehrlinge (Auszubildende) gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

    Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.

    Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hierausbei der Entscheidung über die Zulassung kein Nachteil erwachsen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 28.06.2010

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Ausbildung, Ausbildungsplatz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)