Erstaufforstung Genehmigung

    Erstaufforstung

    Wenn Sie die Neuanlage von Wald durch Erstaufforstung planen, müssen Sie diese anzeigen. Bei Erstaufforstungen über zwei Hektar Größe, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, ist ein Antrag erforderlich.

    Beschreibung

    Die Erstaufforstung bedarf der Anzeige bei der Waldbehörde. Die Anzeige hat zwei Monate vor der geplanten Durchführung zu erfolgen.  Wenn Sie ein solches Vorhaben planen und mit der erforderlichen Frist anzeigen, prüft die Waldbehörde ggf. unter Beteiligung weiterer beteiligter Fachbehörden innerhalb von sechs Wochen, ob es Gründe für eine Untersagung gibt.

    Erstaufforstungen von über zwei Hektar Größe, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, bedürfen nach Antrag bei der Waldbehörde der Genehmigung.

    Die Waldbehörde kann auf die Anzeige hin, oder mit der Genehmigung Auflagen erteilen. Auch kann sie die Genehmigung befristen.

    Nach verstreichen der Anzeigefrist, bzw. nach dem Erhalt der Genehmigung können Sie Ihre Planungen umsetzen. 

    Hinweise für Wesermarsch: Wald- und Landschaftsordnung zur Erstaufforstung

    Erstaufforstung und Waldumwandlung

    Das niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung regelt u. a. die Erhaltung, den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes. Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung und Förderung seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die Förderung der Forstwirtschaft, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen. Der Fachdienst Umwelt des Landkreises Wesermarsch nimmt als untere Waldbehörde die behördlichen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) wahr.

    Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Genehmigungen:


    Erstaufforstungen:

    Erstaufforstungen in Verbindung mit der Prüfung der Umweltverträglichkeit sind grundsätzlich vom Landkreis als untere Waldbehörde genehmigungspflichtig. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit ist ab einer Größe von 2 ha Waldfläche erforderlich. Andere Erstaufforstungen sind lediglich spätestens 2 Monate vor der Durchführung anzuzeigen.


    Waldumwandlungen:

    Wald darf nur mit Genehmigung des Landkreises als untere Waldbehörde in eine andere Nutzungsart (z. B. Landwirtschaft, Bebauung) umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird. Die Beseitigung von Wald in eine andere Nutzungsart unterliegt bereits ab einer Flächengröße von 1 ha der Prüfung der Umweltverträglichkeit.

    Erstaufforstung und Waldumwandlung

    Das niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung regelt u. a. die Erhaltung, den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes. Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung und Förderung seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die Förderung der Forstwirtschaft, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen. Der Fachdienst Umwelt des Landkreises Wesermarsch nimmt als untere Waldbehörde die behördlichen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) wahr.

    Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Genehmigungen:


    Erstaufforstungen:

    Erstaufforstungen in Verbindung mit der Prüfung der Umweltverträglichkeit sind grundsätzlich vom Landkreis als untere Waldbehörde genehmigungspflichtig. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit ist ab einer Größe von 2 ha Waldfläche erforderlich. Andere Erstaufforstungen sind lediglich spätestens 2 Monate vor der Durchführung anzuzeigen.


    Waldumwandlungen:

    Wald darf nur mit Genehmigung des Landkreises als untere Waldbehörde in eine andere Nutzungsart (z. B. Landwirtschaft, Bebauung) umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird. Die Beseitigung von Wald in eine andere Nutzungsart unterliegt bereits ab einer Flächengröße von 1 ha der Prüfung der Umweltverträglichkeit.

    Hinweise für Wesermarsch: Erstaufforstung und Waldumwandlung

    Erstaufforstung und Waldumwandlung

    Das niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung regelt u. a. die Erhaltung, den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes. Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung und Förderung seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die Förderung der Forstwirtschaft, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen. Der Fachdienst Umwelt des Landkreises Wesermarsch nimmt als untere Waldbehörde die behördlichen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) wahr.

    Erstaufforstung und Waldumwandlung

    Das niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung regelt u. a. die Erhaltung, den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes. Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung und Förderung seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die Förderung der Forstwirtschaft, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen. Der Fachdienst Umwelt des Landkreises Wesermarsch nimmt als untere Waldbehörde die behördlichen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) wahr.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Wesermarsch: Wald- und Landschaftsordnung zur Erstaufforstung

    Für den Landkreis Wesermarsch stehen die u. a. Ansprechpartner_innen der Unteren Naturschutzbehörde in Brake gerne zur Verfügung.

    Für den Landkreis Wesermarsch stehen die u. a. Ansprechpartner_innen der Unteren Naturschutzbehörde in Brake gerne zur Verfügung.

    Hinweise für Wesermarsch: Erstaufforstung und Waldumwandlung

    Untere Naturschutzbehörde des
    Landkreises Wesermarsch
    Poggenburger Straße 15
    26919 Brake

    Untere Naturschutzbehörde des
    Landkreises Wesermarsch
    Poggenburger Straße 15
    26919 Brake

    Ansprechpartner

    Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 68 - Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Poggenburger Straße 15

    26919 Brake (Unterweser)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr   08:30-12:00 Uhr Mo - Do  14:00-15:30 Uhr und nach  Vereinbarung

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2017 (von: Kleemann, Kerstin)

    Technisch geändert am 29.10.2024 (von: Kleemann, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Anzeigender/ Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift

    Beschreibung der Erstaufforstung inkl. Begründung

    Beschreibung der Erstaufforstung mit Angaben zur Fläche, die aufgeforstet werden soll:

    - Gemarkung, Flur, Flurstück, Flächengröße, Größe der Aufforstungsfläche,

    -Lageplan/ Flurkartenausschnitt bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche der Erstaufforstung

    - bisherige Nutzung

    - Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung

    -Angabe zu geplanten Gehölzarten, Pflanzverband, Pflanzverfahren -Eigentumsnachweis der Erstaufforstungsfläche (Aktueller Grundbuchauszug, Katasterauszug oder Kaufvertrag mit Auflassungsvormerkung)

    - Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche ist, ist dem Antrag eine Einverständniserklärung des Eigentümers für die Erstaufforstung erforderlich

    Hinweise für Wesermarsch: Erstaufforstung und Waldumwandlung

    Den Antrag auf Erstaufforstung bzw. Umwandlung kann im unteren Block unter "Formulare" heruntergeladen werden.

    Den Antrag auf Erstaufforstung bzw. Umwandlung kann im unteren Block unter "Formulare" heruntergeladen werden.

    Formulare

    Hinweise für Wesermarsch: Wald- und Landschaftsordnung zur Erstaufforstung

    Den Antrag auf Erstaufforstung bzw. Umwandlung stehen im unteren Block unter Formulare zur Verfügung.

    Den Antrag auf Erstaufforstung bzw. Umwandlung stehen im unteren Block unter Formulare zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    Formlose schriftliche Anzeige, bzw. formloser schriftlicher Antrag bei Erstaufforstungen von über zwei Hektar Größe

    Anzeigender/ Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift

    Beschreibung der Erstaufforstung inkl. Begründung

    Beschreibung der Erstaufforstung mit Angaben zur Fläche, die aufgeforstet werden soll:

    - Gemarkung, Flur, Flurstück, Flächengröße, Größe der Aufforstungsfläche,

    -Lageplan/ Flurkartenausschnitt bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche der Erstaufforstung

    - bisherige Nutzung

    - Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung

    -Angabe zu geplanten Gehölzarten, Pflanzverband, Pflanzverfahren -Eigentumsnachweis der Erstaufforstungsfläche (Aktueller Grundbuchauszug, Katasterauszug oder Kaufvertrag mit Auflassungsvormerkung)

    - Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche ist, ist dem Antrag eine Einverständniserklärung des Eigentümers für die Erstaufforstung erforderlich

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 9, 10 BWaldG (Bundeswaldgesetz)

    Hinweise für Wesermarsch: Wald- und Landschaftsordnung zur Erstaufforstung

    §§ 8, 9 NWaldLG

    §§ 8, 9 NWaldLG

    Hinweise für Wesermarsch: Erstaufforstung und Waldumwandlung

    § 8, 9 NWaldLG

    § 8, 9 NWaldLG

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihre Anzeige bzw. Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Waldbehörde ein.

    Das weitere Verfahren läuft wie folgt ab:

    Prüfung der Unterlagen durch die Waldbehörde.

    Ggf. werden andere Fachbehörden beteiligt.

    Prüfung und ggf. Aufnahme von Auflagen und Entscheidung über die Anzeige/ den Antrag.

    Bei einer Anzeige können Sie nach Zusage der Waldbehörde bzw. frühesten nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten mit der Durchführung der Erstaufforstung beginnen.

    Bei Erteilung einer Genehmigung wird der Genehmigungsbescheid an Sie übermittelt

    Fristen

    Bei einer Anzeige haben Sie einer Frist von zwei Monaten

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall sechs Wochen nach Zugang der Anzeige.

    Bei Erstaufforstung über zwei Hektar, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind und die einer Genehmigung bedürfen ist die Dauer abhängig von der Komplexität des Vorhabens.

    Kosten

    Hinweise für Wesermarsch: Wald- und Landschaftsordnung zur Erstaufforstung

    Erstaufforstung: gebührenfrei
     

    Umwandlung: 75 bis 310 Euro

    Erstaufforstung: gebührenfrei
     

    Umwandlung: 75 bis 310 Euro

    Hinweise für Wesermarsch: Erstaufforstung und Waldumwandlung

    Erstaufforstung: gebührenfrei

    Umwandlung: 75 bis 310 Euro

    Erstaufforstung: gebührenfrei

    Umwandlung: 75 bis 310 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Wesermarsch: Erstaufforstung und Waldumwandlung

    Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Genehmigungen:

    Erstaufforstungen:

    Erstaufforstungen in Verbindung mit der Prüfung der Umweltverträglichkeit sind grundsätzlich vom Landkreis als untere Waldbehörde genehmigungspflichtig. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit ist ab einer Größe von 2 ha Waldfläche erforderlich. Andere Erstaufforstungen sind lediglich spätestens 2 Monate vor der Durchführung anzuzeigen.

    Waldumwandlungen:

    Wald darf nur mit Genehmigung des Landkreises als untere Waldbehörde in eine andere Nutzungsart (z. B. Landwirtschaft, Bebauung) umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird. Die Beseitigung von Wald in eine andere Nutzungsart unterliegt bereits ab einer Flächengröße von 1 ha der Prüfung der Umweltverträglichkeit.

    Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Genehmigungen:

    Erstaufforstungen:

    Erstaufforstungen in Verbindung mit der Prüfung der Umweltverträglichkeit sind grundsätzlich vom Landkreis als untere Waldbehörde genehmigungspflichtig. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit ist ab einer Größe von 2 ha Waldfläche erforderlich. Andere Erstaufforstungen sind lediglich spätestens 2 Monate vor der Durchführung anzuzeigen.

    Waldumwandlungen:

    Wald darf nur mit Genehmigung des Landkreises als untere Waldbehörde in eine andere Nutzungsart (z. B. Landwirtschaft, Bebauung) umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird. Die Beseitigung von Wald in eine andere Nutzungsart unterliegt bereits ab einer Flächengröße von 1 ha der Prüfung der Umweltverträglichkeit.

    Weitere Informationen

    Formlose schriftliche Antragsstellung erforderlich.

    Einzelne Waldbehörden halten für die Leistung Formulare zum Download bereit.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 19.01.2024

    Hinweise für Wesermarsch: Wald- und Landschaftsordnung zur Erstaufforstung

    Fachlich freigegeben durch Wald- und Landschaftsordnung zur Erstaufforstung

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.01.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Revier, Schäden im Wald, Wald, Stadtforst, ValidierungML, umgestürzte Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)