Erstaufforstung
Wenn Sie die Neuanlage von Wald durch Erstaufforstung planen, müssen Sie diese anzeigen. Bei Erstaufforstungen über zwei Hektar Größe, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, ist ein Antrag erforderlich.
Beschreibung
Die Erstaufforstung bedarf der Anzeige bei der Waldbehörde. Die Anzeige hat zwei Monate vor der geplanten Durchführung zu erfolgen. Wenn Sie ein solches Vorhaben planen und mit der erforderlichen Frist anzeigen, prüft die Waldbehörde ggf. unter Beteiligung weiterer beteiligter Fachbehörden innerhalb von sechs Wochen, ob es Gründe für eine Untersagung gibt.
Erstaufforstungen von über zwei Hektar Größe, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, bedürfen nach Antrag bei der Waldbehörde der Genehmigung.
Die Waldbehörde kann auf die Anzeige hin, oder mit der Genehmigung Auflagen erteilen. Auch kann sie die Genehmigung befristen.
Nach verstreichen der Anzeigefrist, bzw. nach dem Erhalt der Genehmigung können Sie Ihre Planungen umsetzen.
Hinweise für Wesermarsch: Wald- und Landschaftsordnung zur Erstaufforstung
Erstaufforstung und Waldumwandlung
Das niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung regelt u. a. die Erhaltung, den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes. Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung und Förderung seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die Förderung der Forstwirtschaft, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen. Der Fachdienst Umwelt des Landkreises Wesermarsch nimmt als untere Waldbehörde die behördlichen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) wahr.
Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Genehmigungen:
Erstaufforstungen:
Erstaufforstungen in Verbindung mit der Prüfung der Umweltverträglichkeit sind grundsätzlich vom Landkreis als untere Waldbehörde genehmigungspflichtig. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit ist ab einer Größe von 2 ha Waldfläche erforderlich. Andere Erstaufforstungen sind lediglich spätestens 2 Monate vor der Durchführung anzuzeigen.
Waldumwandlungen:
Wald darf nur mit Genehmigung des Landkreises als untere Waldbehörde in eine andere Nutzungsart (z. B. Landwirtschaft, Bebauung) umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird. Die Beseitigung von Wald in eine andere Nutzungsart unterliegt bereits ab einer Flächengröße von 1 ha der Prüfung der Umweltverträglichkeit.
Hinweise für Wesermarsch: Erstaufforstung und Waldumwandlung
Erstaufforstung und Waldumwandlung
Das niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung regelt u. a. die Erhaltung, den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes. Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung und Förderung seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die Förderung der Forstwirtschaft, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen. Der Fachdienst Umwelt des Landkreises Wesermarsch nimmt als untere Waldbehörde die behördlichen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) wahr.
Zuständigkeit
Hinweise für Wesermarsch: Wald- und Landschaftsordnung zur Erstaufforstung
Für den Landkreis Wesermarsch stehen die u. a. Ansprechpartner_innen der Unteren Naturschutzbehörde in Brake gerne zur Verfügung.
Hinweise für Wesermarsch: Erstaufforstung und Waldumwandlung
Untere Naturschutzbehörde des
Landkreises Wesermarsch
Poggenburger Straße 15
26919 Brake
Ansprechpartner
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 68 - Umwelt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr Mo - Do 14:00-15:30 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Herr Diego Schwanke
Frau Anna Wiersbinski
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04401 927-369
Fax: 04401 927-100
E-Mail: anna.wiersbinski@wesermarsch.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Anzeigender/ Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift
Beschreibung der Erstaufforstung inkl. Begründung
Beschreibung der Erstaufforstung mit Angaben zur Fläche, die aufgeforstet werden soll:
- Gemarkung, Flur, Flurstück, Flächengröße, Größe der Aufforstungsfläche,
-Lageplan/ Flurkartenausschnitt bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche der Erstaufforstung
- bisherige Nutzung
- Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung
-Angabe zu geplanten Gehölzarten, Pflanzverband, Pflanzverfahren -Eigentumsnachweis der Erstaufforstungsfläche (Aktueller Grundbuchauszug, Katasterauszug oder Kaufvertrag mit Auflassungsvormerkung)
- Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche ist, ist dem Antrag eine Einverständniserklärung des Eigentümers für die Erstaufforstung erforderlich
Hinweise für Wesermarsch: Erstaufforstung und Waldumwandlung
Den Antrag auf Erstaufforstung bzw. Umwandlung kann im unteren Block unter "Formulare" heruntergeladen werden.
Formulare
Hinweise für Wesermarsch: Wald- und Landschaftsordnung zur Erstaufforstung
Den Antrag auf Erstaufforstung bzw. Umwandlung stehen im unteren Block unter Formulare zur Verfügung.
Voraussetzungen
Formlose schriftliche Anzeige, bzw. formloser schriftlicher Antrag bei Erstaufforstungen von über zwei Hektar Größe
Anzeigender/ Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift
Beschreibung der Erstaufforstung inkl. Begründung
Beschreibung der Erstaufforstung mit Angaben zur Fläche, die aufgeforstet werden soll:
- Gemarkung, Flur, Flurstück, Flächengröße, Größe der Aufforstungsfläche,
-Lageplan/ Flurkartenausschnitt bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche der Erstaufforstung
- bisherige Nutzung
- Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung
-Angabe zu geplanten Gehölzarten, Pflanzverband, Pflanzverfahren -Eigentumsnachweis der Erstaufforstungsfläche (Aktueller Grundbuchauszug, Katasterauszug oder Kaufvertrag mit Auflassungsvormerkung)
- Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche ist, ist dem Antrag eine Einverständniserklärung des Eigentümers für die Erstaufforstung erforderlich
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Erstaufforstung des Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG
- § 10 Bundeswaldgesetz (BWaldG) - Erstaufforstung
Hinweise für Wesermarsch: Wald- und Landschaftsordnung zur Erstaufforstung
§§ 8, 9 NWaldLG
Hinweise für Wesermarsch: Erstaufforstung und Waldumwandlung
§ 8, 9 NWaldLG
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihre Anzeige bzw. Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Waldbehörde ein.
Das weitere Verfahren läuft wie folgt ab:
Prüfung der Unterlagen durch die Waldbehörde.
Ggf. werden andere Fachbehörden beteiligt.
Prüfung und ggf. Aufnahme von Auflagen und Entscheidung über die Anzeige/ den Antrag.
Bei einer Anzeige können Sie nach Zusage der Waldbehörde bzw. frühesten nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten mit der Durchführung der Erstaufforstung beginnen.
Bei Erteilung einer Genehmigung wird der Genehmigungsbescheid an Sie übermittelt
Fristen
Bei einer Anzeige haben Sie einer Frist von zwei Monaten
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall sechs Wochen nach Zugang der Anzeige.
Bei Erstaufforstung über zwei Hektar, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind und die einer Genehmigung bedürfen ist die Dauer abhängig von der Komplexität des Vorhabens.
Kosten
Hinweise für Wesermarsch: Wald- und Landschaftsordnung zur Erstaufforstung
Erstaufforstung: gebührenfrei
Umwandlung: 75 bis 310 Euro
Hinweise für Wesermarsch: Erstaufforstung und Waldumwandlung
Erstaufforstung: gebührenfrei
Umwandlung: 75 bis 310 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Wesermarsch: Erstaufforstung und Waldumwandlung
Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Genehmigungen:
Erstaufforstungen:
Erstaufforstungen in Verbindung mit der Prüfung der Umweltverträglichkeit sind grundsätzlich vom Landkreis als untere Waldbehörde genehmigungspflichtig. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit ist ab einer Größe von 2 ha Waldfläche erforderlich. Andere Erstaufforstungen sind lediglich spätestens 2 Monate vor der Durchführung anzuzeigen.
Waldumwandlungen:
Wald darf nur mit Genehmigung des Landkreises als untere Waldbehörde in eine andere Nutzungsart (z. B. Landwirtschaft, Bebauung) umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird. Die Beseitigung von Wald in eine andere Nutzungsart unterliegt bereits ab einer Flächengröße von 1 ha der Prüfung der Umweltverträglichkeit.
Weitere Informationen
Formlose schriftliche Antragsstellung erforderlich.
Einzelne Waldbehörden halten für die Leistung Formulare zum Download bereit.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 19.01.2024
Stichwörter
ValidierungML, Wald, umgestürzte Bäume, Stadtforst, Revier, Schäden im Wald