Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks Ausstellung

    Bescheinigung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 (HwO): Ausstellung

    Beschreibung

    Wer als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben will, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, muss dies anzeigen. Es wird anschließende eine Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgehändigt.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung erfolgen soll.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei em "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Für Niedersachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Anzeige der Dienstleitungserbringung
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • Nachweis über rechtmäßigen Niederlassung im Niederlassungsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten oder bei nicht reglementierten Berufen des Niederlassungsstaates
    • Bescheingung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates über die praktische Berufserfahrung

    Voraussetzungen

    • die Antragstellerin/der Antragsteller ist im Heimatstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen.
    • Die Ausübung der fraglichen beruflichen Tätigkeit ist an eine bestimmte berufliche Qualifikation gebunden (reglementiert) oder es existiert zwar keine Reglementierung des Berufszugangs, Sie haben aber eine staatlich geregelte und damit reglementierte Ausbildung absolviert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Handwerk darf sofort nach der Anzeige ausgeübt werden.

    Ausnahmen

    Die Berufe

    • Schornsteinfeger
    • Augenoptiker
    • Hörgeräteakustiker
    • Orthopädietechniker
    • Orthopädieschumacher
    • Zahntechniker

    dürfen erst ausgeübt werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller von der zuständigen Stelle folgendes erhalten hat:

    • Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder
    • Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird.

    Bei im Rahmen einer Nachprüfung festgestellten Qualifikationsdefiziten erhält der Antragsteller/ die Antragstellerin innerhalb eines Monats die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    2 Monate (bei Zweifel an Dokumentenechtheit - Hemmung der Frist )

    1 bis 2 Monate (nach Eingang der Anzeige einschließlich der vollständigen Unterlagen)

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer am 12.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)