Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung von Sachverständigen Erteilung für Prüfingenieure für Standsicherheit

    Prüfingenieure für Standsicherheit: Anerkennung

    Beschreibung

    Prüfingenieure/innen prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Prüfingenieure/innen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

    Die Anerkennung als Prüfingenieur/in für Standsicherheit erfolgt nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für den Fachbereich Standsicherheit (u. a. Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse) erfüllt ist und nachgewiesen werden konnte. Das Prüfungsverfahren zur Anerkennung beinhaltet eine mündliche Prüfung.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1 41

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2

    30159 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-0

    Fax: 0511 120-4298

    E-Mail: pressestelle@ms.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.04.2010

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Lebenslauf
    • Kopie der Abschluss und Befähigungszeugnisse
    • Nachweis über Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P)
    • Angaben über Niederlassungen und Beteiligungen an Gesellschaften
    • Nachweis über die Erfüllung der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen (u. a. Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse)

    Formulare

    Der Antrag ist formlos möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gebühr ab 540.0 EUR bis 2150.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Antragsteller/die Antragstellerin muss das 35. Lebensjahr vollendet und darf das 60. Lebensjahr zur Zeit der Antragsstellung noch nicht überschritten haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 08.03.2011

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2010

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Prüfingenieurin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024