Ersatzschule Anerkennung

    Anerkennung einer Ersatzschule beantragen

    Sie können für die von Ihnen betriebene Ersatzschule die staatliche Anerkennung beantragen, um eine Gleichstellung mit einer entsprechenden öffentlichen Schule zu erlangen.

    Beschreibung

    Genehmigte Ersatzschulen benötigen eine staatliche Anerkennung, um den entsprechenden öffentlichen Schulen weitgehend gleichgestellt zu werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, Schulabschlüsse zu vergeben. Anerkannte Ersatzschulen haben die landesrechtlichen Vorgaben über die Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie über die Durchführung von Abschlussprüfungen und die Vergabe von Abschlüssen zu beachten. Das Ausbildungsniveau am Ende eines jeden Schuljahres muss dem der entsprechenden öffentlichen Schule gleichwertig sein. Bei Abschlussprüfungen muss eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde den Vorsitz führen. Anerkannte Ersatzschulen sind darüber hinaus berechtigt, unter Beachtung der für die öffentlichen Schulen geltenden Regelungen Zeugnisse mit öffentlicher Gültigkeit auszustellen.

    Die staatliche Anerkennung wird der Ersatzschule auf Antrag des Schulträgers verliehen. Sie erstreckt sich auf die Schulform und die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden ist.

    zuständige Stelle

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Landesamt. Sie finden die entsprechende Stelle unten auf dieser Seite.

    Ansprechpartner

    Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Mailänder Str. 2

    30539 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 11 01 22

    30856 Laatzen

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit: Mo. 7:30 - 16:00 Uhr Di. 7:30 - 16:00 Uhr Mi. 7:30 - 16:00 Uhr Do. 7:30 - 16:00 Uhr Fr. 7:30 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 106-6000

    Fax: +49 511 992870

    E-Mail: service@rlsb-h.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2020 (von: Mura, Thomas)

    Technisch geändert am 29.01.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Hildesheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Bischof-Janssen-Straße 31

    31134 Hildesheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05121 309-0

    E-Mail: ea@landkreishildesheim.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag des Schulträgers mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:

    • Schulform/Bildungsgang, für die/den die Anerkennung beantragt wird
    • Aktuelle Schülerliste (bei allgemeinbildenden Schulen zusätzlich mit Hinweis zum evtl. festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf)
    • Aktuelles Lehrkräfteverzeichnis für den Bildungsgang mit jeweils mind. folgenden Angaben:
      • Name
      • Beschäftigungsbeginn
      • wissenschaftliche Qualifikation
      • pädagogische Qualifikation
      • Unterrichtseinsatz in den Fächern/Lernfeldern/Modulen
      • Arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit
    • Wahrnehmung der Schulleitung
    • Erklärung, dass weiterhin nach dem genehmigten pädagogischen Konzept gearbeitet wird. Falls hiervon abgewichen wird → Vorlage der neuesten Fassung.
    • Aktuelle Schulgeldordnung (sofern für den Bildungsgang relevant)

    Hinweis: Bei Bedarf können durch das RLSB weitere Unterlagen angefordert werden (z.B. bei bislang nicht angezeigten Veränderungen im Lehrkräfteeinsatz).

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Für die Verleihung der staatlichen Anerkennung muss die Ersatzschule die Gewähr dafür bieten, dass sie diejenigen Anforderungen, welche schulrechtlich und pädagogisch an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellt werden, dauernd erfüllt. Diese Anforderungen sind im Wesentlichen identisch mit den für die Genehmigung einer Ersatzschule geltenden Voraussetzungen. Die Ersatzschule muss die bezeichneten Anforderungen dauernd erfüllen. Das bedeutet: Die Schule muss sich „institutionalisiert“ haben, sie muss nach ihrer personellen Ausstattung (Schulleitung, Lehrkräfte), nach ihrer sächlichen Ausstattung (Schulanlagen und -einrichtungen sowie Lehrmittel) und nicht zuletzt nach den Ergebnissen ihrer Unterrichtstätigkeit eine gleichmäßig und erfolgreich arbeitende, beständige Bildungseinrichtung geworden sein.  

    Rechtsgrundlage(n)

    § 148 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) – Anerkannte Ersatzschulen

    Rechtsbehelf

    Bei einer Ablehnung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

    Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung versehen, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind.

    Verfahrensablauf

    Im Rahmen der Antragsbearbeitung findet in der Regel auch eine Vor-Ort-Prüfung inkl. Unterrichtsbesuchen statt. Im Rahmen dieses Prüfungsteils wird ggfls. auch Einsicht genommen in die Schülerakten sowie in die schuleigenen Arbeitspläne, Klassenbücher, Konzeption zur Leistungsmessung, Dokumentation der Leistungsbewertung, Klassenarbeiten etc. Auch die Personalakten der Lehrkräfte können eingesehen werden.

    Sofern nach Abschluss der Prüfung alle Voraussetzungen erfüllt sind, verleiht die Schulbehörde der betreffenden Ersatzschule die staatliche Anerkennung.

    Bei allen Fragen zum Inhalt und zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens können Sie sich an das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung wenden.

    Fristen

    Da Schülerinnen und Schüler ein großes Interesse daran haben, ein Abschlusszeugnis von einer anerkannten Ersatzschule zu erhalten, sollte rechtzeitig vor dem Prüfungstermin der erforderliche Antrag auf Verleihung der staatlichen Anerkennung vorgelegt werden.

    Es wird empfohlen, den Antrag mit Beginn des dritten Betriebsjahres der Schule bzw. mit Beginn des Abschlussjahrgangs der jeweiligen Schulform zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und Vollständigkeit des Antrages sowie der Mitwirkung des Schulträgers bei evtl. erforderlichen Nachfragen oder Nachforderungen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen liegt gem. Ziff. 77.1.3 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeinde Gebührenordnung -AllGO-) zwischen 300,00 Euro und 2.000,00 Euro.: Gebühr ab 300.0 EUR bis 2000.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern für eine Ersatzschule die Verleihung der staatlichen Anerkennung in Frage kommt, stellt diese eine maßgebliche Voraussetzung für die Gewährung von Mitteln aus der Finanzhilfe des Landes dar.

    Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn

    • die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist,
    • die Schule wiederholt gegen die obliegenden Verpflichtungen zur Beachtung der für öffentlicher Schulen geltenden Bestimmungen bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen verstößt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch NIedersächsisches Kultusministerium am 14.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 08.01.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Stichwörter

    Privatschule, Schulen in freier Trägerschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)