Beseitigung von Denkmalen Genehmigung

    Kulturdenkmal: Veränderung/Abbruch - Genehmigung

    Beschreibung

    Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung

    • zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
    • umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
    • in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt (z.B. durch Werbeeinrichtungen),
    • von seinem Standort entfernt werden.

    Die Genehmigungspflicht betrifft auch

    • das nicht nur vorübergehende Entfernen von Zubehör eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals, das mit diesem eine erhaltenswerte Einheit bildet sowie
    • die Errichtung, Veränderung und Beseitigung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals, welche das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen können.

    Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z.B. kann die Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen angeordnet werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege beim Landkreis oder der Gemeinde, der die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt.

    Ansprechpartner

    Für Stadthagen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag
    • die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 13.04.2011

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    ValidierungMWK

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English