Jagdpachtvertrag: Anzeige
Beschreibung
Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Osterholz: Jagdpachtvertrag - Anzeige
Wenden Sie sich an den Landkreis als Jagdbehörde.
Ansprechpartner
Sachgebiet Gewerbe und Wirtschaft, Landwirtschaft und Forsten, Jagd und Waffen
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Wellmann
Fax: 04791 930-111851
Telefon Festnetz: 04791 930-1851
Internet
erforderliche Unterlagen
- der zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossene und unterzeichnete Jagdpachtvertrag
Hinweise für Osterholz: Jagdpachtvertrag - Anzeige
- der zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossene und unterzeichnete Jagdpachtvertrag in 3facher Ausführung
- Anzeige des Jagdpachtvertrages
- Erklärung des/der Pächter/s über weitere zur Jagd befugte Flächen
- aktuelle Revierkarte
- Protokoll der Mitgliederversammlung in der die Verpachtung beschlossen wurde (gilt nicht bei Eigenjagdbezirken)
Formulare
Hinweise für Osterholz: Jagdpachtvertrag - Anzeige
Fristen
Die zuständige Stelle kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.
Innerhalb dieser drei Wochen darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.
Kosten
Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) werden 15 bis 25 Euro erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, in den Jagdschein einzutragen.
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz: Jagdpachtvertrag - Anzeige
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 28.02.2012
Stichwörter
Umwelt und Jagd, ValidierungML, Landwirtschaft