Jagdpachtvertrag

    Jagdpachtvertrag: Anzeige

    Beschreibung

    Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Jagdpachtvertrag: Anzeige

    Zuständig ist der Landkreis Nienburg/Weser, Fachdienst Gewerbe, Jagd und Waffen, Frau Deede, Tel. 05021 967-421, E-Mail: jagd@kreis-ni.de.

    Ansprechpartner

    172 FD Gewerbe, Jagd und Waffen

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishaus am Schloßplatz

    31582 Nienburg (Weser)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Telefon: - Jagd: 05021 967-219, -119, -421 - Waffen: 05021 967-219, -119, -234 - Gewerbe: 05021 967-217, -218, -396 - Kehrwesen: 05021 967-218, -217, -396 - Landwirtschaft: 05021 967-396, -421 - Versammlungsrecht: 05021 967-217, -218, -396, -421

    Version

    Technisch geändert am 30.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • der zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossene und unterzeichnete Jagdpachtvertrag

    Hinweise für Nienburg (Weser): Jagdpachtvertrag: Anzeige


    Bitte legen Sie der Jagdbehörde folgende Unterlagen vor:

    • Jagdpachtverträge in mind. dreifacher Ausfertigung,
    • bei auswärtigen Jagdpächtern die Kopie eines gültigen Jagdscheines,
    • Ansprechpartner für Fallwild (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail),
    • Ansprechpartner für den Schriftverkehr (Jagdgenossenschaft und Jagdpächter mit Name, Anschrift, Telefon, E-Mail),
    • Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen, wenn
      • Mitglieder des Vorstandes gewählt wurden oder
      • die Neu- oder Weiterverpachtung beschlossen wurde,
    • möglichst auch entgeltliche Jagderlaubnisscheine.

    Fristen

    Die zuständige Stelle kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.

    Innerhalb dieser drei Wochen darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

    Kosten

    Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) werden 15 bis 25 Euro erhoben.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Jagdpachtvertrag: Anzeige

    Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) werden 27,00 Euro erhoben (Kostentarif Nr. 100.1.3.2. der AllGO).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, in den Jagdschein einzutragen.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Jagdpachtvertrag: Anzeige

    Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen.

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung; aktualisiert am 15.03.2012

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 28.02.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    ValidierungML, Landwirtschaft, Umwelt und Jagd

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English