Jagdpachtvertrag: Anzeige
Beschreibung
Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Nienburg (Weser): Jagdpachtvertrag: Anzeige
Zuständig ist der Landkreis Nienburg/Weser, Fachdienst Gewerbe, Jagd und Waffen, Frau Deede, Tel. 05021 967-421, E-Mail: jagd@kreis-ni.de.
Ansprechpartner
172 FD Gewerbe, Jagd und Waffen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Fax: 05021 967-467
E-Mail: jagd@kreis-ni.de
Kontaktperson
Frau Deede
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- der zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossene und unterzeichnete Jagdpachtvertrag
Hinweise für Nienburg (Weser): Jagdpachtvertrag: Anzeige
Bitte legen Sie der Jagdbehörde folgende Unterlagen vor:
- Jagdpachtverträge in mind. dreifacher Ausfertigung,
- bei auswärtigen Jagdpächtern die Kopie eines gültigen Jagdscheines,
- Ansprechpartner für Fallwild (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail),
- Ansprechpartner für den Schriftverkehr (Jagdgenossenschaft und Jagdpächter mit Name, Anschrift, Telefon, E-Mail),
- Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen, wenn
- Mitglieder des Vorstandes gewählt wurden oder
- die Neu- oder Weiterverpachtung beschlossen wurde,
- möglichst auch entgeltliche Jagderlaubnisscheine.
Fristen
Die zuständige Stelle kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.
Innerhalb dieser drei Wochen darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.
Kosten
Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) werden 15 bis 25 Euro erhoben.
Hinweise für Nienburg (Weser): Jagdpachtvertrag: Anzeige
Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) werden 27,00 Euro erhoben (Kostentarif Nr. 100.1.3.2. der AllGO).
Hinweise (Besonderheiten)
Nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, in den Jagdschein einzutragen.
Hinweise für Nienburg (Weser): Jagdpachtvertrag: Anzeige
Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen.
Weitere Informationen
Hinweise für Nienburg (Weser): Jagdpachtvertrag: Anzeige
- Jagdpachtvertrag (Word-am Endgerät ausfüllbar)
- Jagdschein: Ausstellung
- Jagdaufseher Bestätigung
- Jagdpachtvertrag (PDF-manuell ausfüllbar)
- Jagdgenossenschaften: Ansprechpartner-Datenschutzerklärung
- Landwirtschaft: Wildschäden
- Ansprechpartner für Jagdbehörde und Polizei - Jagdpächter
- Allgemeine Hinweise für Jagdgenossenschaften zur Jagdpacht
- Jagdschein: Mitteilungspflichten der Jagdbehörde an Waffenbehörden
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 28.02.2012
Stichwörter
Umwelt und Jagd, ValidierungML, Landwirtschaft