Jagderlaubnis: Mitteilung
Beschreibung
Die Jagdbehörde teilt der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde folgendes mit:
- die erstmalige Erteilung einer Jagderlaubnis (Jagdschein),
- das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 Bundesjagdgesetz,
- Einziehung bzw. Entziehung des Jagdscheins,
- Verbot der Jagdausübung.
Hinweise für Osterholz: Jagderlaubnis / Erlaubnisschein
Jagderlaubnis ist jede Erlaubnis, die der Revierinhaber (Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer) erteilt und die nicht Pacht, Mitpacht oder Unterpacht ist. Es ist zu unterscheiden zwischen der Jagderlaubnis (auch Begehungsrecht genannt), durch die die Befugnis zur Jagdausübung begründet wird, und dem Jagderlaubnisschein (auch Begehungsschein genannt), der zum Nachweis der erteilten Erlaubnis und damit der Jagdbefugnis in einem Jagdbezirk dient.
Jagderlaubnisse sind nicht übertragbar!
Die Jagderlaubnis kann für eine bestimmte Zeit oder unbefristet, mit oder ohne ordentlicher Kündigungsmöglichkeit, entgeltlich oder unentgeltlich, für bestimmte Wildarten, eingeschränkt in Bezug auf Zahl, Geschlecht und Alter der zu erlegenden Tiere, beschränkt auf bestimmte Jagdarten oder auf Einzelabschüsse vergeben werden. Das Vertragsverhältnis, auf dem die Jagderlaubnis beruht, kann fristlos gekündigt, und die Jagderlaubnis widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar ist.
Die Zahl der Personen die in einem Jagdbezirk die Jagd ausüben dürfen, ist im Gegensatz zum früheren Recht nicht begrenzt. Auch benötigt der Jagdpächter für die Erteilung einer Jagderlaubnis nicht mehr die Zustimmung des Verpächters (es sei den, diese Zustimmung ist im Jagdpachtvertrag geregelt).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt als Jagdbehörde.
Hinweise für Osterholz: Jagderlaubnis / Erlaubnisschein
Eine allgemeine Anzeigepflicht bei der Jagdbehörde in Bezug auf ständige Jagderlaubnisse ist in Niedersachsen nicht mehr vorgesehen.
Ansprechpartner
Sachgebiet Gewerbe und Wirtschaft, Landwirtschaft und Forsten, Jagd und Waffen
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Wellmann
Fax: 04791 930-111851
Telefon Festnetz: 04791 930-1851
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Hinweise für Osterholz: Jagderlaubnis / Erlaubnisschein
Für den Jagderlaubnisschein gibt es keinen amtlichen Vordruck, die Jagdbehörde bzw. jagdliche Vereinigungen oder Jagdzeitschriften bieten Muster an.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Osterholz: Jagderlaubnis / Erlaubnisschein
§§ 18 und 19 Nds. Jagdgesetz (NJagdG)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz: Jagderlaubnis / Erlaubnisschein
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 30.06.2017
Stichwörter
Antrag, teilnehmen, Verlängerung, Anmeldung, Landwirtschaft, Ausländerjagdschein, Vorbereitungskurs, Jagdschein, Jungjäger, Jagd, Jäger, Umwelt und Jagd, Jugendjagdschein, Ausstellung, Jägerprüfung