• Dötlingen (Landkreis Oldenburg, Niedersachsen)
Errichtung und Betrieb von Anlagen Genehmigung

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen

Wenn Sie eine Anlage errichten und betreiben möchten, die die Umwelt schädigen oder die Allgemeinheit gefährden könnte, benötigen Sie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Beschreibung

Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.

Wenn Sie eine solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.

Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern, der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten oder großen selbstständigen Städten.

Ansprechpartner

Gemeinde Dötlingen - Amt 6

Adresse

Hausanschrift

Hauptstraße 26

Postfach 27799

27801 Dötlingen

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Mo. und Di. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr. Mi. geschlossen. Do. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr; 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Fr. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Termine auch nach Vereinbarung. ; Mo. und Di. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr. Mi. geschlossen. Do. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr; 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Fr. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Termine auch nach Vereinbarung.

Kontakt

E-Mail: gemeinde.doetlingen@doetlingen.de

Telefon Festnetz: 04432 950-132

Version

Technisch erstellt am 21.01.2010

Technisch geändert am 09.08.2019

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Bauordnungsamt

Adresse

Hausanschrift

Delmenhorster Straße 6

27793 Wildeshausen

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten; https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

Kontakt

Telefon Festnetz: 04431 85-958

Fax: 04431 85-215

E-Mail: Bauordnungsamt@oldenburg-kreis.de

Version

Technisch erstellt am 18.07.2022

Technisch geändert am 09.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

Adresse

Hausanschrift

Theodor-Tantzen-Platz 8

26122 Oldenburg (Oldenburg)

Kontakt

Telefon Festnetz: 0441 80077-0

Fax: 0441 80077-299

E-Mail: poststelle@gaa-ol.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 23.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung der Genehmigung steht das elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellungsprogramm ELiA zur Verfügung; die erforderlichen Unterlagen sind dem dort hinterlegten Formularsatz zu entnehmen. Rücksprache mit der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Antragstellung wird empfohlen.

Hingewiesen wird auf den Leitfaden für Antragsteller.

Hinweise für Niedersachsen: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Erteilung

Für die Beantragung der Genehmigung steht das elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellungsprogramm ELiA zur Verfügung; die erforderlichen Unterlagen sind dem dort hinterlegten Formularsatz zu entnehmen. Rücksprache mit der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Antragstellung wird empfohlen.

Hingewiesen wird auf den Leitfaden für Antragsteller.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Verfahrensablauf

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Ist der Antrag vollständig, ist dieser ggfs. mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen.

In vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, erfolgt keine öffentliche Auslegung und findet kein Erörterungstermin statt. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben. Gibt es Einwendungen, können diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert werden.

Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist – in der Regel innerhalb von 7 Monaten nach Vollständigkeit des Genehmigungsantrags, im vereinfachten Verfahren innerhalb von 3 Monaten - über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Fristen

Sie müssen die Anlage vor Errichtung und Betrieb bei der zuständigen Behörde beantragen.

Bearbeitungsdauer

Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.

7 Monate

3 Monate (im vereinfachten Verfahren)

Hinweise für Niedersachsen: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Erteilung

Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.

7 Monate

3 Monate (im vereinfachten Verfahren)

Kosten

Die Gebühren für Genehmigungsverfahren nach BImSchG berechnen sich nach lfd. Nr. 44.1.1 bis 44.1.5 der Anlage 1 zu § 1 Abs.1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO).

Die Gebühren sind unter anderem abhängig von den Errichtungskosten der Anlage und ergeben sich im Laufe des Verfahrens

Hinweise für Niedersachsen: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Erteilung

Die Gebühren für Genehmigungsverfahren nach BImSchG berechnen sich nach lfd. Nr. 44.1.1 bis 44.1.5 der Anlage 1 zu § 1 Abs.1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO).

Die Gebühren sind unter anderem abhängig von den Errichtungskosten der Anlage und ergeben sich im Laufe des Verfahrens

Hinweise (Besonderheiten)

Das Antragstellungsprogramm ELiA kann auf der Internetseite der Gewerbeaufsichtsverwaltung kostenlos heruntergeladen werden.

Hinweise für Niedersachsen: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Erteilung

Das Antragstellungsprogramm ELiA kann auf der Internetseite der Gewerbeaufsichtsverwaltung kostenlos heruntergeladen werden.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 31.01.2021

Version

Technisch erstellt am 18.02.2010

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Betrieb, genehmigungsbedürftig, Umwelteinwirkungen, Immissionsschutz, Anlage, immissionsschutzrechtlich, Genehmigung, Errichtung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024