Errichtung und Betrieb von Anlagen Genehmigung

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen beantragen

    Wenn Sie eine Anlage errichten und betreiben möchten, die die Umwelt schädigen oder die Allgemeinheit gefährden könnte, benötigen Sie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

    Beschreibung

    Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.

    Wenn Sie eine solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.

    Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.

    Hinweise für Stade: Immissionsschutz

    Allgemeine Informationen

    Allgemeine Informationen zum Immissionsschutz

    © Landkreis StadeZiel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, aber auch den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Immissionen sind z. B. Geräusche, Gerüche, ferner auch Stäube, Gase oder Flüssigkeiten.

    Das wichtigste Gesetz auf dem Gebiet des Immissionsschutzes ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen dazugehörigen Verordnungen. Darüber hinaus existieren noch weitere diverse technische Vorschriften zu diesem Rechtsgebiet.

    © Landkreis StadeEine Vielzahl von Anlagen fällt unter das Immissionsschutzrecht. "Anlagen" sind nicht nur Betriebsstätten, sondern auch Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Grundstücke, die zu Lagerzwecken genutzt werden. Wenn von ihnen z.B. Geräusche, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht oder ähnliche Erscheinungen ausgehen, dann fallen solche Anlagen unter das Immissionsschutzrecht.

    Damit sind selbst ein Rasenmäher, eine Bohrmaschine, ein Müllwagen, ein Sportplatz oder Ihr Auto Anlagen im Sinne des Immissionsschutzrechtes.

    Für manche dieser Anlagen ist an Stelle einer Baugenehmigung eine Genehmigung nach Immissionsschutzrecht erforderlich, bevor sie errichtet und in Betrieb genommen werden darf. Diese Genehmigung nach BImSchG beinhaltet dann u.a. auch die erforderliche Baugenehmigung.

    Der Landkreis Stade ist als Immissionsschutzbehörde zuständig für die Genehmigung folgender Anlagen:

    Das Genehmigungserfordernis für die genannten Anlagen richtet sich im Regelfall nach der Kapazität der jeweiligen Anlage.

    Die für einen Genehmigungsantrag erforderlichen Unterlagen sind stark abhängig von der Art und der Größe der Anlage. Sofern Sie beabsichtigen, einen Genehmigungsantrag zu stellen, ist es sinnvoll, vor Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern, der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten oder großen selbstständigen Städten.

    Ansprechpartner

    Bauen und Wohnen, Abt. Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 2

    21682 Stade

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Fax: 04141 12-1025

    Telefon Festnetz: 04141 12-0

    E-Mail: Immissionsschutz@landkreis-stade.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven

    Adresse

    Hausanschrift

    Elfenweg 15

    27474 Cuxhaven

    Kontakt

    Fax: 04721 506-260

    Telefon Festnetz: 04721 506-200

    E-Mail: poststelle@gaa-cux.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg

    /-1400

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04131 15-1400

    Fax: 04131 15-1401

    E-Mail: poststelle@gaa-lg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung der Genehmigung steht das elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellungsprogramm ELiA zur Verfügung; die erforderlichen Unterlagen sind dem dort hinterlegten Formularsatz zu entnehmen. Rücksprache mit der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Antragstellung wird empfohlen.

    Hingewiesen wird auf den Leitfaden für Antragsteller.

    Formulare

    Hinweise für Stade: Immissionsschutz

    • Mit dem Formular 1.1 können Sie eine Anzeige oder einen Genehmigungsantrag nach BImschG einreichen.
    • Einen vollständigen Satz Antragsunterlagen (ZIP-Format) können Sie hier von der Internet-Seite der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht herunterladen. Darunter finden Sie außerdem das vollständige Download-Angebot der Niedersächsichen Gewerbeaufsicht für den Bereich des Immissionsschutzes.

    Daneben ist der Landkreis Stade auch zuständig für die Überwachung bestimmter gewerblich genutzter Anlagen, für deren Betrieb man zwar keine Genehmigung benötigt, aber dennoch einige gesetzliche Anforderungen beachten muss. Das gilt z.B. für Anlagen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, des Baugewerbes, des Gastgewerbes aber auch der Kultur und des Sports.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Ist der Antrag vollständig, ist dieser ggfs. mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen.

    In vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, erfolgt keine öffentliche Auslegung und findet kein Erörterungstermin statt. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben. Gibt es Einwendungen, können diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert werden.

    Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist - in der Regel innerhalb von 7 Monaten nach Vollständigkeit des Genehmigungsantrags, im vereinfachten Verfahren innerhalb von 3 Monaten - über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

    Fristen

    Sie müssen die Anlage vor Errichtung und Betrieb bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.

    7 Monate

    3 Monate (im vereinfachten Verfahren)

    Kosten

    Die Gebühren für Genehmigungsverfahren nach BImSchG berechnen sich nach lfd. Nr. 44.1.1 bis 44.1.5 der Anlage 1 zu § 1 Abs.1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO).

    Die Gebühren sind unter anderem abhängig von den Errichtungskosten der Anlage und ergeben sich im Laufe des Verfahrens

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Antragstellungsprogramm ELiA kann auf der Internetseite der Gewerbeaufsichtsverwaltung kostenlos heruntergeladen werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 31.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    genehmigungsbedürftig, Genehmigung, immissionsschutzrechtlich, Betrieb, Errichtung, Umwelteinwirkungen, Anlage, Immissionsschutz

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de