Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen beantragen
Wenn Sie eine Anlage errichten und betreiben möchten, die die Umwelt schädigen oder die Allgemeinheit gefährden könnte, benötigen Sie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Beschreibung
Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.
Wenn Sie eine solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.
Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Hinweise für Stade: Immissionsschutz
Allgemeine Informationen zum Immissionsschutz
© Landkreis StadeZiel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, aber auch den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Immissionen sind z. B. Geräusche, Gerüche, ferner auch Stäube, Gase oder Flüssigkeiten.
Das wichtigste Gesetz auf dem Gebiet des Immissionsschutzes ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen dazugehörigen Verordnungen. Darüber hinaus existieren noch weitere diverse technische Vorschriften zu diesem Rechtsgebiet.
© Landkreis StadeEine Vielzahl von Anlagen fällt unter das Immissionsschutzrecht. "Anlagen" sind nicht nur Betriebsstätten, sondern auch Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Grundstücke, die zu Lagerzwecken genutzt werden. Wenn von ihnen z.B. Geräusche, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht oder ähnliche Erscheinungen ausgehen, dann fallen solche Anlagen unter das Immissionsschutzrecht.
Damit sind selbst ein Rasenmäher, eine Bohrmaschine, ein Müllwagen, ein Sportplatz oder Ihr Auto Anlagen im Sinne des Immissionsschutzrechtes.
Für manche dieser Anlagen ist an Stelle einer Baugenehmigung eine Genehmigung nach Immissionsschutzrecht erforderlich, bevor sie errichtet und in Betrieb genommen werden darf. Diese Genehmigung nach BImSchG beinhaltet dann u.a. auch die erforderliche Baugenehmigung.
Der Landkreis Stade ist als Immissionsschutzbehörde zuständig für die Genehmigung folgender Anlagen:
- Anlagen zur Intensivtierhaltung von Geflügel, Schweinen und Rindern
- Anlagen zur Güllelagerung
- Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern
- Biogasanlagen
- offene Schießstände für Handfeuerwaffen
- Motorsportanlagen.
Das Genehmigungserfordernis für die genannten Anlagen richtet sich im Regelfall nach der Kapazität der jeweiligen Anlage.
Die für einen Genehmigungsantrag erforderlichen Unterlagen sind stark abhängig von der Art und der Größe der Anlage. Sofern Sie beabsichtigen, einen Genehmigungsantrag zu stellen, ist es sinnvoll, vor Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern, der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten oder großen selbstständigen Städten.
Ansprechpartner
Bauen und Wohnen, Abt. Immissionsschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Hansen
Herr Iwers
Frau Kräuter
Fax: 04141 12-6313
Telefon Festnetz: 04141 12-6361
Herr Papenberg
Telefon Festnetz: 04141 12-6365
Fax: 04141 12-6313
Herr Schomacker
Internet
erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung der Genehmigung steht das elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellungsprogramm ELiA zur Verfügung; die erforderlichen Unterlagen sind dem dort hinterlegten Formularsatz zu entnehmen. Rücksprache mit der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Antragstellung wird empfohlen.
Hingewiesen wird auf den Leitfaden für Antragsteller.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 5 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 10 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 6 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Ist der Antrag vollständig, ist dieser ggfs. mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen.
In vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, erfolgt keine öffentliche Auslegung und findet kein Erörterungstermin statt. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben. Gibt es Einwendungen, können diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert werden.
Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist - in der Regel innerhalb von 7 Monaten nach Vollständigkeit des Genehmigungsantrags, im vereinfachten Verfahren innerhalb von 3 Monaten - über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Fristen
Sie müssen die Anlage vor Errichtung und Betrieb bei der zuständigen Behörde beantragen.
Bearbeitungsdauer
Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.
7 Monate
3 Monate (im vereinfachten Verfahren)
Kosten
Die Gebühren für Genehmigungsverfahren nach BImSchG berechnen sich nach lfd. Nr. 44.1.1 bis 44.1.5 der Anlage 1 zu § 1 Abs.1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO).
Die Gebühren sind unter anderem abhängig von den Errichtungskosten der Anlage und ergeben sich im Laufe des Verfahrens
Hinweise (Besonderheiten)
Das Antragstellungsprogramm ELiA kann auf der Internetseite der Gewerbeaufsichtsverwaltung kostenlos heruntergeladen werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Stade: Immissionsschutz
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Erlaubnisvoraussetzungen zur Schädlingsbekämpfung
- IED- Inspektion von TierhaltungsanlagenDurchführung von Vor-Ort Besichtigungen
- Gülleausbringung
- Verordnung über Verdunstungskühlanlagen Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)42. BimSchV
- Immissionsschutzrechtliche GenehmigungsverfahrenDie verknüpfte Liste bietet eine Übersicht über die Genehmigungsprojekte nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 31.01.2021
Stichwörter
genehmigungsbedürftig, Betrieb, Genehmigung, Immissionsschutz, Umwelteinwirkungen, immissionsschutzrechtlich, Anlage, Errichtung