Ausnahmegenehmigung Rennen mit Kraftfahrzeugen Erteilung

    Erlaubnisse und Ausnahmen zur übermäßigen Straßenbenutzung: Erteilung

    Beschreibung

    Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um

    • motorsportliche Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, Oldtimern oder Krafträdern
    • Radrennen, Radtourenfahrten, Triathlonveranstaltungen, Volkswanderungen und Volksläufe
    • Fahrten im geschlossenen Verband
    • Umzüge
    • Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
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    Rennen mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sind verboten.

    Voraussetzungen

    Eine Erlaubnis oder Ausnahme darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird. Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
    Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.

    Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen sind in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller möglich. Eine Ausnahme darf nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Falls erforderlich, wird dies durch entsprechende Auflagen und Bedingungen gewährleistet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der Stadt, auf dessen/deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.

    Ansprechpartner

    Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Zentraler Geschäftsbereich

    Adresse

    Hausanschrift

    Göttinger Chaussee 76A

    30453 Hannover

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hannover-Linden Fischerhof
      Linie:
      • S-Bahn: S 1, S 2 oder S 5
    • Haltestelle: Telefunken
      Linie:
      • Bus: Linie 300
    • Haltestelle: Schünemannplatz
      Linie:
      • Straßenbahn: Linie 3 oder 7

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 3034-01

    Fax: 0511 3034-2099

    E-Mail: poststelle@nlstbv.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Heidekreis - Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Verkehrsteuerung, Zulassung, Fahrerlaubnis

    Adresse

    Hausanschrift

    Vogteistraße 19

    29683 Bad Fallingbostel

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Dienstag u. Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Streckenplan
    • schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
    • Versicherungsnachweis
    • gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens vier Wochen (bei Veranstaltungen, die über das Gebiet einer Straßenverkehrsbehörde hinausgehen mindestens zwei Monate) vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei großen Veranstaltungen entsprechend zeitiger.

    Kosten

    Die Gebühr beträgt je nach Größe der Veranstaltung zwischen 10,20 Euro und 2.301,00 Euro. Auskünfte über die Gebühren erteilt die zuständige Behörde.

    Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können auch Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Soll die Veranstaltung über den Bezirk der zuständigen Stelle hinaus oder eine Ausnahme von dem Verbot des Rennens auf öffentlichen Straßen erteilt werden, ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Dezernat 23) für die Genehmigung der Veranstaltung zuständig.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 17.02.2010

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English