Erlaubnisse und Ausnahmen zur übermäßigen Straßenbenutzung: Erteilung
Beschreibung
Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um
- motorsportliche Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, Oldtimern oder Krafträdern
- Radrennen, Radtourenfahrten, Triathlonveranstaltungen, Volkswanderungen und Volksläufe
- Fahrten im geschlossenen Verband
- Umzüge
- Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
Rennen mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sind verboten.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis oder Ausnahme darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird. Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.
Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen sind in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller möglich. Eine Ausnahme darf nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Falls erforderlich, wird dies durch entsprechende Auflagen und Bedingungen gewährleistet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der Stadt, auf dessen/deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.
Ansprechpartner
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Zentraler Geschäftsbereich
Adresse
Hausanschrift
Hannover-Linden Fischerhof
S-Bahn: S 1, S 2 oder S 5
Schünemannplatz
Straßenbahn: Linie 3 oder 7
Telefunken
Bus: Linie 300
Kontakt
Internet
Samtgemeinde Barnstorf
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 08:00 Uhr - 12:30 Uhr Dienstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Kontakt
Fachdienst 31 BürgerService und Straßenverkehr Diepholz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Zulassungsstelle Diepholz: Montag 07.30 - 17.00 Uhr Dienstag 07.30 - 17.00 Uhr Mittwoch 07.30 Uhr - 15.00 Uhr Donnerstag 07.30 - 18.30 Uhr Freitag 07.30 - 13.00 Uhr Annahmeschluss 30 Min. (Ausfuhrkennzeichen und Verpflichtungserklärungen 1 Stunde) vor Ende der Sprechzeit. Führerscheinstelle Diepholz: Montag 07.30 - 17.00 Uhr Dienstag 07.30 – 17.00 Uhr mittwochs geschlossen Donnerstag 07.30 - 18.30 Uhr Freitag 07.30 - 13.00 Uhr Die Führerscheinstellen in Diepholz und Syke bleiben mittwochs geschlossen. In sehr dringenden Angelegenheiten erreichen Sie uns unter fschein@diepholz.de, wir kommen dann auf ihr Anliegen zurück.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Volker Töllner
Herr Michael Bobrink
Zuständig für
- Sonstiges: nur nach § 29 Abs. 3 StVO und §§ 46 Abs. 1 Nr. 5 und 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO
Fax: 05441 976-1786
E-Mail: michael.bobrink@diepholz.de
Telefon Festnetz: 05441 976-1352
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Streckenplan
- schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
- Versicherungsnachweis
- gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens vier Wochen (bei Veranstaltungen, die über das Gebiet einer Straßenverkehrsbehörde hinausgehen mindestens zwei Monate) vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei großen Veranstaltungen entsprechend zeitiger.
Kosten
Die Gebühr beträgt je nach Größe der Veranstaltung zwischen 10,20 Euro und 2.301,00 Euro. Auskünfte über die Gebühren erteilt die zuständige Behörde.
Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können auch Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
Soll die Veranstaltung über den Bezirk der zuständigen Stelle hinaus oder eine Ausnahme von dem Verbot des Rennens auf öffentlichen Straßen erteilt werden, ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Dezernat 23) für die Genehmigung der Veranstaltung zuständig.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 17.02.2010