Eingriffe in Natur und Landschaft: Eingriffsregelung
Beschreibung
Die Eingriffsregelung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) umfasst die Mitwirkung des Naturschutzes bei allen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zur Folge haben können. Im Vordergrund steht die Vermeidung solcher Beeinträchtigungen.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen führen ggf. zur Unzulässigkeit des Vorhabens oder sind durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Die Bestandsdokumentation vor Durchführung des Eingriffs sowie dessen Auswirkungen, vorgesehene Vermeidungsmaßnahmen und Kompensation sind vom Vorhabensträger in einem Fachbeitrag Naturschutz zur fachlichen Prüfung vorzulegen.
Zuständigkeit
Die fachliche Prüfung der Naturschutzbelange im Vollzug der Eingriffsregelung ist Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt bzw. den oberen Naturschutzbehörden der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Abhängigkeit von der Verwaltungsebene. Die Naturschutzbehörden werden von den Zulassungsbehörden (z. B. Wasserwirtschaft, Straßenbau) im Benehmen beteiligt. Eingriffe, die keinem fachgesetzlichen Verfahren unterliegen, werden von den unteren Naturschutzbehörden in einem eigenständigen naturschutzrechtlichen Verfahren geprüft und entschieden.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Göllheim (Kreis Donnersbergkreis, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Anträge sind grundsätzlich formlos zu stellen. Neben Plan und Beschreibung bedarf es aller Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Notwendig ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz". Dieser soll enthalten:
- die Vorhabensbeschreibung und
- die Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft,
- die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen.
Es empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung bei der zuständigen Behörde.
Hinweise für Donnersbergkreis: Spezielle Hinweise für Kreis Donnersbergkreis
1. Planungsunterlagen
1.1 Bestandsplan (M 1:100 oder 1:200) mit Aussagen zur vorhandenen Situation (Flächengröße und -nutzung) bzgl.
- Gebäudefläche
- befestigte Fläche (Asphalt, Beton, Pflaster, .....)
- Gartenfläche
- landwirtschaftliche Fläche
- Gehölzbestand (Bäume incl. Stammumfang, Sträucher, .....)
- Kraut- und Grasflur
- Wasserflächen
- etc.
1.2 Freiflächenplan (M 1: 100 oder 1: 200) mit Aussagen zur vorhandenen Situation (Flächengröße und -nutzung) bzgl.
- Neuversiegelungsfläche (Gebäude, Zufahrten, .....)
- zu erhaltende Vegetationsbestände (Bäume, Sträucher, .....)
- geplante Vegetationsbestände
- evtl. Fassaden-, Dachbegrünung
- Regenwasserversickerung oder -speicherung
- etc.
2. Textteil
- Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft
- Beschreibung von landespflegerischen Maßnahmen mit Aussagen über die Vermeidung bzw. den Ausgleich von Eingriffen oder die Durchführung von Ersatzmaßnahmen
- Pflanzliste mit Angabe der Stückzahl und Pflanzqualität
- bilanzierende Gegenüberstellung der Eingriffs- und Ausgleichsfläche
- ungefähre Kostenschätzung der Pflanz- und Ausgleichsmaßnahmen
Rechtsgrundlage(n)
Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) können weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen).
Hinweise für Donnersbergkreis: Spezielle Hinweise für Kreis Donnersbergkreis
Ihr Bauvorhaben wurde planungsrechtlich nach § 35 BauGB als Außenbereichsvorhaben beurteilt. Außenbereichsvorhaben sind nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als Eingriffe in Natur und Landschaft zu werten ( z.B. durch Bodenversiegelung, Flächenüberbauungen, Landschaftsbildveränderungen, evtl. Rodungen). sie unterliegen der sogenannten Eingriffsregelung. Zur weiteren Beurteilung nach § 15 BNatSchG ist den Antragsunterlagen ein Fachplan bzw. ein landespflegerischer Begleitplan beizufügen. Die Begleitplanung soll durch einen Fachplaner erstellt werden.
Kosten
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig gem. der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz- (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz