Eingriffe in Natur und Landschaft: Eingriffsregelung
Beschreibung
Die Eingriffsregelung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) umfasst die Mitwirkung des Naturschutzes bei allen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zur Folge haben können. Im Vordergrund steht die Vermeidung solcher Beeinträchtigungen.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen führen ggf. zur Unzulässigkeit des Vorhabens oder sind durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Die Bestandsdokumentation vor Durchführung des Eingriffs sowie dessen Auswirkungen, vorgesehene Vermeidungsmaßnahmen und Kompensation sind vom Vorhabensträger in einem Fachbeitrag Naturschutz zur fachlichen Prüfung vorzulegen.
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Zentraler Begriff des Naturschutzrechts ist der "Eingriff in Natur- und Landschaft". Damit sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des Grundwasserspiegels gemeint, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (z. B. Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich, Beseitigung von landschaftsbildprägenden Strukturen oder für den Naturhaushalt bedeutsamen Biotopen, selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen im Außenbereich).
Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist entsprechend Bundesnaturschutzgesetz nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt und die Grundsätze der guten fachlichen Praxis eingehalten werden. Dies umfasst jedoch nicht die Errichtung baulicher Anlagen, die der Landwirtschaft dienen. Auch kann z. B. ein Grünlandumbruch, unabhängig von landwirtschaftlichen Vorgaben, einen Eingriff darstellen oder eines wasserrechtlichen Verfahrens bedürfen.
Gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz sind die Vorschriften der Eingriffsregelung nicht anzuwenden auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und im Innenbereich (§§ 30, 33 und § 34 Baugesetzbuch).
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Ein Eingriff, der zur Erreichung eines bestimmten Zieles nicht erforderlich ist, ist von vornherein unzulässig.
Bei einem zulässigen Eingriff ist zu prüfen, wie für die damit einhergehenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entsprechend des Verursacherprinzips ein Ausgleich oder Ersatz geschaffen werden kann. Die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, über die Bestimmungen des Bundesnaturschutzrechts hinaus, in § 7 des Landesnaturschutzgesetzes konkretisiert. Insbesondere finden sich hier Festlegungen, welche Art von Maßnahmen möglich ist und in welchen Räumen sie erfolgen sollen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern.
Kann ein Eingriff nicht ausgeglichen oder ersetzt werden ist zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes gegenüber der Bedeutung des jeweiligen Vorhabens vorgehen oder zurücktreten. Sind die Belange des Naturschutzes vorrangig, darf der Eingriff nicht erfolgen, das Vorhaben also nicht durchgeführt werden. Sind die Belange des Naturschutzes nachrangig, wird der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Kosten; sofern dies nicht feststellbar ist, nach Dauer und Schwere des Eingriffs.
Zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung der Eingriffsregelung sind vom Verursacher die erforderlichen Angaben zu machen, sowohl zur Beurteilung des Eingriffs als auch zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Es müssen auch Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen gemacht werden. Weitere Konkretisierungen finden sich in der „Landesverordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft“ vom 12. Juni 2018.
Basierend auf der gesetzlichen Grundlage in Bundes- und Landesnaturschutzgesetz sind Kompensationsflächen entsprechend der Vorgaben der Landeskompensationsverzeichnisverordnung in einem Kompensationsverzeichnis zu erfassen.
Zentraler Begriff des Naturschutzrechts ist der "Eingriff in Natur- und Landschaft". Damit sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des Grundwasserspiegels gemeint, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (z. B. Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich, Beseitigung von landschaftsbildprägenden Strukturen oder für den Naturhaushalt bedeutsamen Biotopen, selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen im Außenbereich).
Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist entsprechend Bundesnaturschutzgesetz nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt und die Grundsätze der guten fachlichen Praxis eingehalten werden. Dies umfasst jedoch nicht die Errichtung baulicher Anlagen, die der Landwirtschaft dienen. Auch kann z. B. ein Grünlandumbruch, unabhängig von landwirtschaftlichen Vorgaben, einen Eingriff darstellen oder eines wasserrechtlichen Verfahrens bedürfen.
Gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz sind die Vorschriften der Eingriffsregelung nicht anzuwenden auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und im Innenbereich (§§ 30, 33 und § 34 Baugesetzbuch).
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Ein Eingriff, der zur Erreichung eines bestimmten Zieles nicht erforderlich ist, ist von vornherein unzulässig.
Bei einem zulässigen Eingriff ist zu prüfen, wie für die damit einhergehenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entsprechend des Verursacherprinzips ein Ausgleich oder Ersatz geschaffen werden kann. Die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, über die Bestimmungen des Bundesnaturschutzrechts hinaus, in § 7 des Landesnaturschutzgesetzes konkretisiert. Insbesondere finden sich hier Festlegungen, welche Art von Maßnahmen möglich ist und in welchen Räumen sie erfolgen sollen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern.
Kann ein Eingriff nicht ausgeglichen oder ersetzt werden ist zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes gegenüber der Bedeutung des jeweiligen Vorhabens vorgehen oder zurücktreten. Sind die Belange des Naturschutzes vorrangig, darf der Eingriff nicht erfolgen, das Vorhaben also nicht durchgeführt werden. Sind die Belange des Naturschutzes nachrangig, wird der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Kosten; sofern dies nicht feststellbar ist, nach Dauer und Schwere des Eingriffs.
Zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung der Eingriffsregelung sind vom Verursacher die erforderlichen Angaben zu machen, sowohl zur Beurteilung des Eingriffs als auch zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Es müssen auch Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen gemacht werden. Weitere Konkretisierungen finden sich in der "Landesverordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft" vom 12. Juni 2018.
Basierend auf der gesetzlichen Grundlage in Bundes- und Landesnaturschutzgesetz sind Kompensationsflächen entsprechend der Vorgaben der Landeskompensationsverzeichnisverordnung in einem Kompensationsverzeichnis zu erfassen.
Zuständigkeit
Die fachliche Prüfung der Naturschutzbelange im Vollzug der Eingriffsregelung ist Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt bzw. den oberen Naturschutzbehörden der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Abhängigkeit von der Verwaltungsebene. Die Naturschutzbehörden werden von den Zulassungsbehörden (z. B. Wasserwirtschaft, Straßenbau) im Benehmen beteiligt. Eingriffe, die keinem fachgesetzlichen Verfahren unterliegen, werden von den unteren Naturschutzbehörden in einem eigenständigen naturschutzrechtlichen Verfahren geprüft und entschieden.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Umwelt (Fachbereich 06-02)
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Christel Becker
Besucheranschrift
Fax: 06561 15-1008
E-Mail: becker.christel@bitburg-pruem.de
Telefon Festnetz: 06561 15-3221
Frau Élodie Weyland
Besucheranschrift
E-Mail: weyland.elodie@bitburg-pruem.de
Fax: 06561 15-1008
Telefon Festnetz: 06561 15-3222
Frau Monika Holzkamp
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06561 15-3241
Fax: 06561 15-1008
E-Mail: holzkamp.monika@bitburg-pruem.de
Frau Katarina Gerlach
Herr Manfred Nabben
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06561 15-3220
Fax: 06561 15-1008
E-Mail: nabben.manfred@bitburg-pruem.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Anträge sind grundsätzlich formlos zu stellen. Neben Plan und Beschreibung bedarf es aller Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Notwendig ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz". Dieser soll enthalten:
- die Vorhabensbeschreibung und
- die Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft,
- die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen.
Es empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung bei der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage(n)
Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) können weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen).
Kosten
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig gem. der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz– (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz