Aufhebung bzw. „Scheidung“ der Lebenspartnerschaft
Sie möchten Ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen? Dann müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht einreichen.
Beschreibung
Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch Urteil des Familiengerichts aufgehoben.
Die Lebenspartner müssen sich im Aufhebungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen, d. h. sie müssen auch den Aufhebungsantrag auf diesem Weg einreichen.
Wenn ein Lebenspartner im Rahmen des Aufhebungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchte, kann er der Aufhebung zustimmen, ohne dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen.
Zuständigkeit
Zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Über die Einzelheiten informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Neuwied - Ordnung, Verkehr und Rechtsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@kreis-neuwied.de
Telefon Festnetz: 02631 803-0
Internet
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 32 - 3. Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen
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Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Kontakt
Kontaktperson
Herr Klaus Flesch
Hausanschrift
Fax: 02631 80393-279
E-Mail: klaus.flesch@kreis-neuwied.de
Telefon Festnetz: 02631 803-279
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Internet
Stichwörter
Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht
erforderliche Unterlagen
Dies ist abhängig vom Einzelfall.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Aufhebung ist, dass die Lebenspartner
- entweder seit einem Jahr getrennt leben und
- beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen bzw. der andere zustimmt oder
- nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
- oder wenn die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben.
Außerdem kann das Gericht die Lebenspartnerschaft unabhängig von der Dauer der Trennung aufheben, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für die den Antrag stellende Person aus Gründen, die in der Person des Partners oder der Partnerin liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Es fallen Rechtsanwalts-und Gerichtsgebühren nach den gesetzlichen Gebührenordnungen an.
Hinweise (Besonderheiten)
Im Vorfeld der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind viele Angelegenheiten zu regeln und Formalitäten zu erledigen. Es ist sinnvoll, sich hierbei von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten zu lassen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch JM am 17.10.2019
Stichwörter
Aufhebung, Scheidung, Lebenspartnerschaft, Lebenspartner, Partnerschaft