Kirchensteuer
Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist.
Beschreibung
Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen. Außerdem gibt es noch die Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld.
In Rheinland-Pfalz erheben Kirchensteuer vom Einkommen die Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche, die Evangelischen Landeskirchen, die Alt-Katholische Kirche, die Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz, die Freireligiöse Gemeinde Mainz, die Freireligiöse Gemeinde Pfalz und die Freie Religionsgemeinschaft Alzey.
Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Landeskirche oder zur römisch-katholischen Kirche wird durch den Akt der Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes in Rheinland-Pfalz folgt.
Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Standesamt erklären.
Zuständigkeit
Die Kirchensteuer wird vom Finanzamt bzw. vom Arbeitgeber bzw. von der Bank erhoben.
Den Eintritt in eine Kirche bzw. Religionsgemeinschaft kann man gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.
Der Austritt aus einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft ist gegenüber dem für den Wohnsitz des/der Betreffenden zuständigen Standesamt zu erklären.
Der Austritt kann mündlich beim Standesbeamten oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann z.B. ein Notar vornehmen. Vom Standesbeamten erhalten Sie eine gebührenpflichtige Austrittsbescheinigung.
Mit der Beurkundung des Austritts wird das Religionsmerkmal in den Meldedaten der Bürgerin bzw. Bürgers geändert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (vgl. ELStAM) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.
Ansprechpartner
Finanzamt Bingen-Alzey
Aktuelles
Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Bingen-Alzey umfasst das Gebiet der Städte Alzey, Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein, der Gemeinde Budenheim sowie die Verbandsgemeinden Alzey-Land, Gau-Algesheim, Heidesheim am Rhein, Nieder-Olm, Rhein-Nahe und Wörrstadt.
Aufgaben, die für das Finanzamt Bingen-Alzey von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Erbschaft- und Schenkungssteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
- Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Mainz),
- Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Bad Kreuznach),
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Mainz),
- Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden),
- Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Bingen-Alzey.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stadt Ingelheim - 32/0 Personenstandswesen
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 12:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: standesamt@ingelheim.de
Kontaktperson
Monika Machens
Besucheranschrift
Hausanschrift
E-Mail: standesamt@ingelheim.de
Fax: 06132 782-163
Telefon Festnetz: 06132 782-305
Waltraud Seibold
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 06132 782-163
E-Mail: standesamt@ingelheim.de
Telefon Festnetz: 06132 782-276
E-Mail: waltraud.seibold@ingelheim.de
Nicole Genzsch
Hausanschrift
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06132 782-258
E-Mail: standesamt@ingelheim.de
Fax: 06132 782-163
Internet
erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
Rechtsgrundlage(n)
- Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG)
- Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (RelAuG)
- Landesverordnung über die Gebühr für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Verfahrensablauf
Bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern behält der Arbeitgeber neben der Lohnsteuer auch die Lohnkirchensteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Die Kirchensteuer vom Kapitalertrag wird neben der Kapitalertragsteuer von der Bank eingezogen. Der Einbehalt der Kirchenkapitalertragsteuer kann durch einen beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichenden Sperrvermerk vermieden werden, dann wird diese Kirchensteuer durch das Finanzamt festgesetzt.
Die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft wird in den Meldedaten gespeichert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Arbeitslohn) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.
Kosten
Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.
Die Gebühr für den Austritt beträgt 30,00 Euro gemäß der Landesverordnung über die Gebühr für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 02.03.2020
Stichwörter
Kircheneintritt, Kirchenaustritt, evangelisch, Finanzamt, katholisch