Kirchensteuer Festsetzung

    Kirchensteuer

    Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist.

    Beschreibung

    Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen. Außerdem gibt es noch die Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld.

    In Rheinland-Pfalz erheben Kirchensteuer vom Einkommen die Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche, die Evangelischen Landeskirchen, die Alt-Katholische Kirche, die Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz, die Freireligiöse Gemeinde Mainz, die Freireligiöse Gemeinde Pfalz und die Freie Religionsgemeinschaft Alzey.

    Beginn der Kirchensteuerpflicht
    Die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Landeskirche oder zur römisch-katholischen Kirche wird durch den Akt der Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes in Rheinland-Pfalz folgt.

    Beendigung der Kirchensteuerpflicht
    Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Standesamt erklären.

    Zuständigkeit

    Die Kirchensteuer wird vom Finanzamt bzw. vom Arbeitgeber bzw. von der Bank erhoben.

    Den Eintritt in eine Kirche bzw. Religionsgemeinschaft kann man gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.

    Der Austritt aus einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft ist gegenüber dem für den Wohnsitz des/der Betreffenden zuständigen Standesamt zu erklären.

    Der Austritt kann mündlich beim Standesbeamten oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann z.B. ein Notar vornehmen. Vom Standesbeamten erhalten Sie eine gebührenpflichtige Austrittsbescheinigung.

    Mit der Beurkundung des Austritts wird das Religionsmerkmal in den Meldedaten der Bürgerin bzw. Bürgers geändert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (vgl. ELStAM) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Kaiserslautern

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Kaiserslautern umfasst das Gebiet der Stadt Kaiserslautern sowie der Verbandsgemeinden Eisenberg, Enkenbach-Alsenborn, Nordpfälzer-Land, Otterbach-Otterberg und Winnweiler.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Kaiserslautern zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:

    • Körperschaftsteuer und Bezirks-Betriebsprüfung für das Finanzamt Kusel-Landstuhl

    • Großbetriebsprüfung für die Finanzämter Kusel-Landstuhl und Pirmasens.

    Ferner ist das Finanzamt Kaiserslautern landesweit zuständig für die Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Kaiserslautern von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)

    • Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung (Finanzamt Neustadt)

    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)

    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt)

    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden)

    • Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Kaiserslautern.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Eisenbahnstraße 56

    67655 Kaiserslautern

    Kontakt

    Fax: +49 631 3676-49700

    Telefon Festnetz: +49 631 3676-0

    E-Mail: poststelle@fa-kl.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Verbandsgemeinde Winnweiler - Referat 4

    Adresse

    Postanschrift

    Jakobstraße 25

    67722 Winnweiler

    Gebäude: Gebäude 4

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 17:30 Uhr Do Termine nach Vereinbarung bis 18.00 Uhr Fr Nachmittag geschlossen gesonderte Öffnungszeiten Sozialamt / Standesamt Mo-Di 08.00 - 12.00 Uhr MI geschlossen Do-Fr 08.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06302 602-34

    Telefon Festnetz: 06302 602-0

    E-Mail: info@winnweiler-vg.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Bürgerdienste

    Version

    Technisch geändert am 15.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern behält der Arbeitgeber neben der Lohnsteuer auch die Lohnkirchensteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Die Kirchensteuer vom Kapitalertrag wird neben der Kapitalertragsteuer von der Bank eingezogen. Der Einbehalt der Kirchenkapitalertragsteuer kann durch einen beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichenden Sperrvermerk vermieden werden, dann wird diese Kirchensteuer durch das Finanzamt festgesetzt.

    Die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft wird in den Meldedaten gespeichert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Arbeitslohn) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.

    Kosten

    Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.

    Die Gebühr für den Austritt beträgt 30,00 Euro gemäß der Landesverordnung über die Gebühr für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 02.03.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    katholisch, Kirchenaustritt, Finanzamt, evangelisch, Kircheneintritt

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de