Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen
Sie sind Handwerker und möchten direkt am Einsatzort parken? Dann können Sie einen speziellen Parkausweis beantragen.
Beschreibung
Handwerker benötigen öfter für die Erfüllung ihrer Tätigkeiten unmittelbar am jeweiligen Einsatzort entsprechenden Parkraum. Bei Bedarf können die Straßenverkehrsbehörden in Rheinland-Pfalz dazu Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn Handwerker für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort angewiesen sind.
Die Ausnahmegenehmigung ist bei der Inanspruchnahme der Parkerleichterungen mitzuführen und zuständigen Überwachungspersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Ausnahmeregelungen:
- Ausnahmen von den Parkverboten bei Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot)
- bei Zeichen 290 (Haltverbotszone) und Zeichen 325 (Verkehrsberuhigter Bereich)
- Ausnahmen hinsichtlich der Betätigung von Parkuhren, Parkscheinautomaten oder der Benutzung von Parkscheiben
- Ausnahmen vom Verbot des Gehwegparkens, wobei nur solche Gehwege zum Parken freigegeben werden sollen, deren Breite bei parkendem Fahrzeug einen ungehinderten Fußgängerverkehr zulässt
- Verbot der Benutzung von Fußgängerbereichen (Zeichen 242)
- Ausnahme von dem Verbot, auf Bewohnerparkplätzen zu parken
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen weder gefährdet noch erheblich behindert werden. Auf Gehwegen muss stets die Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m verbleiben. Ausgewiesene Schwerbehindertenparkplätze (u.a. für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für blinde Menschen) dürfen in keinem Fall benutzt werden. Die Benutzung von Fußgängerzonen ist auf die für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten sowie auf Notfälle zu beschränken.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde (u. a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.
Hinweise für Lambsheim-Heßheim: Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen
Zuständig für die Erteilung des Handwerkerparkausweises ist das Bürgerbüro. Die Gewerbebetriebe der Ortsgemeinde Lambsheim erhalten die Ausnahmegenehmnigung im Bürgerbüro Lambsheim. Die Gewerbebetriebe der Ortsgemeinden Beindersheim, Großniedesheim, Heßheim, Heuchelheim b. Ft., Kleinniedesheim erhalten die Ausnahmegenehmigung im Bürgerbüro Heßheim.
Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde (u.a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.
Hinweise für Lambsheim-Heßheim: Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen
Zuständig für die Erteilung des Handwerkerparkausweises ist das Bürgerbüro.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim - Fachbereich 3 - Bürgerdienste, Bildung, Soziales und Integration
Adresse
Postanschrift
Mühltorstraße 25
67245 Lambsheim
Kontakt
Kontaktperson
Frau Annelie Fuksa
Postanschrift
Mühltorstraße 25
67245 Lambsheim
Telefon Festnetz: 06233 3791-321
E-Mail: a.fuksa@lambsheim-hessheim.de
Frau Sabrina Ott
Postanschrift
Mühltorstraße 25
67245 Lambsheim
Gebäude: Verwaltungsstelle Lambsheim
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06233 3791-323
E-Mail: s.huether@lambsheim-hessheim.de
Frau Heike Raimer
Postanschrift
Mühltorstraße 25
67245 Lambsheim
Gebäude: Verwaltungsstelle Lambsheim
Telefon Festnetz: 06233 3791-320
E-Mail: h.raimer@lambsheim-hessheim.de
Frau Bianca Piffer
Hausanschrift
Postanschrift
Mühltorstraße 25
67245 Lambsheim
Fax: 06233 3791-160
Telefon Festnetz: 06233 3791-324
E-Mail: b.piffer@lambsheim-hessheim.de
Frau Lina Buch
Postanschrift
Mühltorstraße 25
67245 Lambsheim
Hausanschrift
Fax: 06233 3791-150
Telefon Festnetz: 06233 3791-326
E-Mail: l.buch@lambsheim-hessheim.de
Internet
Weitere Informationen
Bürgerdienste, Soziales, Bildung und Integration
erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag mit entsprechenden Angaben (unter anderem auch Fahrzeugdaten).
Hinweise für Lambsheim-Heßheim: Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen
- Kopie der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie der Kfz-Scheine
- Fotos der Fahrzeuge mit geöffnetem Kofferraum und sichtbaren Kfz-Zeichen
- Schriftlicher Antrag
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigungen:
Die Ausnahmegenehmigungen sind nur für bestimmte Fahrzeuge zu erteilen. Sie sind auf folgende Fälle zu beschränken:
- bei Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von schweren bzw. fest montiertem Werkzeug/Materialien bei hoher Eilbedürftigkeit
- kein anderer Parkraum in zumutbarer Entfernung des Einsatzortes verfügbar
- bei Verwendung an Großbaustellen nur unter besonderen Auflagen
Hinweise für Lambsheim-Heßheim: Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen
Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten und müssen als Werkstattwagen (verlängerte Werkbank) bzw. für Material- und Werkzeugtransporte genutzt werden. Z.B. Kombi, Kastenwagen oder Transporter.
Rechtsgrundlage(n)
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)Sonderregelung (Erlass) zu Parkerleichterungen für Handwerker in Rheinland-Pfalz.
- § 13 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Fristen
Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich für maximal ein Jahr auf Widerruf ausgestellt werden.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und beträgt zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
Hinweise für Lambsheim-Heßheim: Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen
Die Kosten belaufen sich auf 195,00 € / drei Fahrzeuge. Eine zeitgleiche Nutzung in mehreren Fahrzeugen ist nicht vorgesehen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 20.09.2023
Stichwörter
Ausnahmegenehmigung, Werkstattwagen, Werkstatt, Handwerkerparkausweis