Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Handwerksbetrieb

    Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

    Wenn Sie einen Handwerksbetrieb oder ein Pflegedienstunternehmen führen, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

    Beschreibung

    Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

    Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

    Hinweise für Worms: Bewohnerparkausweise

    Hier können Sie einen Bewohnerparkausweis online beantragen.

    Der Antrag ist auch persönlich im Bürgerservicebüro möglich (nur mit vorheriger Terminvereinbarung).

    Jeder Bewohner eines ausgewiesenen Bewohnerparkbezirkes erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes KFZ. Die Eintragung mehrerer Kennzeichen auf einen Bewohnerparkausweis ist nicht möglich.

    Sie haben Fragen? Bitte nutzen Sie unsere Callcenter-Nummer:

    (0 62 41) 8 53 - 37 30, 37 32, 37 33 (oder 37 37)

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    Hinweise für Worms: Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain

    Der Handwerkerparkausweis der Region Frankfurt RheinMain erleichtert die Arbeit von Handwerksbetrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten in der Region tätig sind. Denn Handwerker müssen nicht mehr für jeden Ort eine eigene Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen, sondern können den regionalen Handwerkerparkausweis nutzen, der in allen 334 Kommunen der Region Frankfurt RheinMain gültig ist.

    Wo gilt der regionale Handwerkerparkausweis?

    Die Ausnahmegenehmigung wird in folgenden Kommunen anerkannt:

    Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d.H., Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim, Mainz, Wiesbaden und den Städten und Gemeinden im Landkreis Darmstadt-Dieburg, im Kreis Offenbach, Kreis Groß-Gerau, Wetteraukreis, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Main-Kinzig-Kreis, Kreis Bergstraße, im Rheingau-Taunus-Kreis, im Odenwaldkreis, im Landkreis Fulda, im Vogelsbergkreis, im Landkreis Alzey-Worms und im Landkreis Mainz- Bingen (ohne die Stadt Bingen) 

    Seit 1. Juni 2023 gilt der regionale Handwerkerparkausweis auch in den Städten Aschaffenburg und Worms, sowie den Städten und Gemeinden im Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg und dem Landkreis Bad Kissingen. Hier ist ab sofort eine Antragstellung bei der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde vor Ort möglich.

    Hinweise für Worms: Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN)

    Der Handwerkerparkausweis der Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) erleichtert die Arbeit von Handwerksbetrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten in der Region tätig sind. Denn Handwerker müssen nicht mehr für jeden Ort eine eigene Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen, sondern können den regionalen Handwerkerparkausweis nutzen, der in allen 290 Kommunen der Metropolregion Rhein-Neckar und der TechnologieRegion Karlsruhe gültig ist.

    Wo gilt der regionale Handwerkerparkausweis?

    Die Ausnahmegenehmigung wird in folgenden Kommunen anerkannt:

    Kreisfreien Städte Frankenthal, Heidelberg, Landau, Ludwigshafen, Mannheim, Neustadt, Speyer und Worms sowie alle Städte und Gemeinden in den Kreisen Bergstraße, Bad Dürkheim, Germersheim, Südliche Weinstraße, Neckar-Odenwald, Rhein-Neckar und Rhein-Pfalz.

    Zudem kann er auch in der TechnologieRegion Karlsruhe verwendet werden, also in den Städten Karlsruhe und Baden-Baden sowie den Kreisen Karlsruhe und Rastatt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde (u. a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde (u.a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.07 Bürgerservicebüro

    Beschreibung

    Im Bürgerservicebüro können Sie folgendes in Anspruch nehmen: alle Services der Kfz-Zulassungsstelle (nur in der Hauptstelle Folzstraße: Fahrzeug an-, ab-, ummelden usw.) sowie des Meldewesens und Passwesens, Beglaubigungen und einiges mehr (in der Hauptstelle und in den Außenstellen). Eine Übersicht über alle Dienstleistungen finden Sie weiter unten.

    In der Hauptstelle Folzstraße bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!

    Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
    Termin online vereinbaren (Hauptstelle und Außenstellen) oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0

    Bitte kommen Sie rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin, damit ihr Anliegen erledigt werden kann.

    Jetzt gleich online erledigen!
    Vermeiden Sie Wartezeiten, nutzen Sie unsere Online-Dienste:

    Öffnungszeiten Hauptstelle Folzstraße (Vorsprache nur mit Termin!)

    • Montag ? Freitag 07:15 bis 12:00 Uhr
    • Montag ? Donnerstag 13:00 bis 17:00 Uhr

    Termin online vereinbaren oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0

    In folgenden Stadtteilen werden alle Dienstleistungen des Bürgerservicebüros angeboten (außer der Zulassung von Fahrzeugen). Anmeldungen aus dem Ausland sind in den Außenstellen ausgeschlossen. 
    Es sind nur Kartenzahlungen möglich!

    Termin online vereinbaren oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0

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    Bitte nutzen Sie unsere zentrale Telefonnummer: (0 62 41) 8 53 - 0

    Fax Bürgerservicebüro: (0 62 41) 8 53 - 37 99 
    Fax Kfz-Zulassung: (0 62 41) 8 53 - 37 98

      Adresse

      Hausanschrift

      Postanschrift Folzstraße 5

      67547 Worms

      Abteilung 3.07 - Bürgerservicebüro. Hauptstelle: Folzstraße 5 (Außenstellen in Horchheim: Alter Marktplatz 1, Neuhausen: Kirchgasse 7, Rheindürkheim: Eduard-Paret-Straße 25, Pfeddersheim: Schlossstraße 48)

      Öffnungszeiten

      Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 07:15 Uhr - 12:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! Freitag 07:15 Uhr - 12:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich!

      Kontakt

      Internet

      Version

      Technisch geändert am 21.10.2024

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.06 Straßenverkehrsangelegenheiten

      Beschreibung

      Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!

      Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

      ACHTUNG: Aufgrund stark erhöhtem Arbeitsaufkommen werden Antragsteller gebeten, sehr frühzeitig ihre Anträge einzureichen. Bearbeitungszeiten können derzeit länger als gewöhnlich beanspruchen.

      Adresse

      Hausanschrift

      Folzstraße 5

      67547 Worms

      Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung. Bürgerrathaus

      Öffnungszeiten

      Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.

      Kontakt

      Internet

      Formulare

      Antrag auf Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain

      Version

      Technisch geändert am 11.10.2024

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      erforderliche Unterlagen

      Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

      Hinweise für Worms: Bewohnerparkausweise

      Mitzubringende Unterlagen sind:

      • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
      • Personalausweis oder Reisepass
      • evtl. unterschriebene Nutzungserklärung des Halters, mit der die überwiegende, private Nutzung des Fahrzeuges durch den Antragsteller bestätigt wird.
      • Sie können sich bei Antragstellung durch eine von Ihnen beauftragte Person (mittels Vollmacht und Ausweisdokument) vertreten lassen.

      Hinweise für Worms: Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain

      Antragsformular siehe "Downloads"

      Hinweise für Worms: Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN)

      zum Antragsformular (auf der Homepage MRN)

      Formulare

      • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
      • Onlineverfahren möglich: teilweise
      • Schriftform erforderlich: nein
      • persönliches Erscheinen nötig: nein

      Voraussetzungen

      Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

      Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

      Fristen

      keine

      Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

      Bearbeitungsdauer

      variiert zwischen den Behörden

      Kosten

      • Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
      • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

      Hinweise für Worms: Bewohnerparkausweise

      1 Monat  = 10,20 €
      3 Monate= 13,50 €
      6 Monate= 16,00 €
      1 Jahr     = 30,70 €
      2 Jahre   = 61,40 €

      Gültigkeitsgebiet

      Rheinland-Pfalz

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben am 20.09.2023

      Version

      Technisch geändert am 01.11.2024

      Stichwörter

      Handwerkerparkausweis, Werkstatt, Ausnahmegenehmigung, Werkstattwagen

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English