Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Handwerksbetrieb

    Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

    Wenn Sie einen Handwerksbetrieb oder ein Pflegedienstunternehmen führen, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

    Beschreibung

    Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

    Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

    Hinweise für Gerolstein: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Gerolstein

    Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigungen:

    Die Ausnahmegenehmigungen sind nur für bestimmte Fahrzeuge zu erteilen. Sie sind auf folgende Fälle zu beschränken:

    • bei Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von schweren bzw. fest montiertem Werkzeug/Materialien bei hoher Eilbedürftigkeit
    • kein anderer Parkraum in zumutbarer Entfernung des Einsatzortes verfügbar
    • bei Verwendung an Großbaustellen nur unter besonderen Auflagen

    Die Kosten belaufen sich je Fahrzeug auf 120,00 Euro/Jahr. Der Parkausweis darf nur im Original verwendet werden.

    Für das Gebiet der Stadt Trier können zusätzliche Arbeitsstättennachweise bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Trier gegen eine Gebühr angefordert werden.

    An wen muss ich mich wenden?

    Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein.

    Zuständige Abteilung:  Fachbereich 3 - Rathaus Hillesheim, 54576 Hillesheim, Burgstraße 6

    Zuständige Mitarbeitende:

    • Frau Brunhilde Neugebauer, Tel. 06591 13-1086, E-Mail: brunhilde.neugebauer@gerolstein.de
    • Herr Tobias Gossen, Tel. 06591 13-1155, E-Mail: tobias.gossen@gerolstein.de

    2023-03-01 Merkblatt Neu ab 2009.pdf

    2023-06-30 Antrag Handwerker-Parkausweis (003).pdf

    Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigungen:

    Die Ausnahmegenehmigungen sind nur für bestimmte Fahrzeuge zu erteilen. Sie sind auf folgende Fälle zu beschränken:

    • bei Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von schweren bzw. fest montiertem Werkzeug/Materialien bei hoher Eilbedürftigkeit
    • kein anderer Parkraum in zumutbarer Entfernung des Einsatzortes verfügbar
    • bei Verwendung an Großbaustellen nur unter besonderen Auflagen

    Die Kosten belaufen sich je Fahrzeug auf 120,00 Euro/Jahr. Der Parkausweis darf nur im Original verwendet werden.

    Für das Gebiet der Stadt Trier können zusätzliche Arbeitsstättennachweise bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Trier gegen eine Gebühr angefordert werden.

    An wen muss ich mich wenden?

    Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein.

    Zuständige Abteilung:  Fachbereich 3 - Rathaus Hillesheim, 54576 Hillesheim, Burgstraße 6

    Zuständige Mitarbeitende:

    • Frau Brunhilde Neugebauer, Tel. 06591 13-1086, E-Mail: brunhilde.neugebauer@gerolstein.de
    • Herr Tobias Gossen, Tel. 06591 13-1155, E-Mail: tobias.gossen@gerolstein.de

    2023-03-01 Merkblatt Neu ab 2009.pdf

    2023-06-30 Antrag Handwerker-Parkausweis (003).pdf

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde (u. a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde (u.a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Gerolstein - 3 - Bürgerdienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Kyllweg 1

    54568 Gerolstein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    E-Mail: post@gerolstein.de

    Telefon Festnetz: 06591 13-0

    Fax: 06591 13-9000

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 20.03.2015 (von: Webservice, VG_Gerolstein)

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: Webservice, VG_Gerolstein)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Verbandsgemeinde Gerolstein - 3.1 - Öffentliche Sicherheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Kyllweg 1

    54568 Gerolstein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Burgstraße 6

    54576 Hillesheim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06591 13-0

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 13.10.2023 (von: Webservice, VG_Gerolstein)

    Technisch geändert am 02.11.2024 (von: Webservice, VG_Gerolstein)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

    Formulare

    • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
    • Onlineverfahren möglich: teilweise
    • Schriftform erforderlich: nein
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

    Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

    Fristen

    keine

    Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

    Bearbeitungsdauer

    variiert zwischen den Behörden

    Kosten

    • Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
    • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 20.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 16.04.2009 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Handwerkerparkausweis, Ausnahmegenehmigung, Werkstattwagen, Werkstatt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)