Bürgerbeteiligung
Die freiwillige Bürgerbeteiligung gibt Ihnen die die Möglichkeit zur Mitwirkung und Mitgestaltung am politischen Geschehen.
Beschreibung
Die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung ergeben sich aus dem Grundgesetz (Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1). Demnach gilt für die Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Die Willensbildung erfolgt in erster Linie durch gewählte Vertreter und nicht direkt durch das Volk. Folglich stellt die Wahl der Kommunalparlamente (Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistags) das wichtigste Instrument dar, mit dem das Volk Staatsgewalt unmittelbar ausübt. Eine weitere wichtige Beteiligungsmöglichkeit auf kommunaler Ebene ist durch die Direktwahl der Bürgermeister, Landräte und Ortsvorsteher gegeben.
Neben den Beteiligungsmöglichkeiten nach dem Repräsentationsprinzip enthält die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung (GemO) einige weitere Mitwirkungsinstrumente, die teilweise auch dem nicht wahlberechtigten Einwohner (z.B. Minderjährigen) offen stehen:
Einwohnerversammlung: Die Einwohnerversammlung dient der Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und soll mindestens einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf, abgehalten werden. Es handelt sich hierbei um eine einfache Form der Bürgerbeteiligung.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid: Die Bürger einer Gemeinde können mittels eines Bürgerbegehrens einen Bürgerentscheid über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde beantragen. Beim Bürgerentscheid entscheidet die (wahlberechtigte) Bevölkerung somit selbst über Sachfragen. Der Bürgerentscheid stellt die stärkste Form der Bürgermitwirkung dar und durchbricht das Repräsentationsprinzip. Ein in der GemO aufgeführter Negativkatalog schließt allerdings bestimmte Bereiche für den Bürgerentscheid aus.
Ferner existieren über verschiedene Anhörungs-, Einwendungs- und Beschwerderechte weitere Elemente der Bürgerbeteiligung. Auf staatlicher Ebene kann der Bürger zudem sein Petitionsrecht gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages ausüben.
Hinweise für Hunsrück-Mittelrhein: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein
Zuständigkeiten:
- Für die kommunalrechtliche Beurteilung ist Frau Sarah Liesenfeld (FB 1 - Zentrale Dienste) zuständig.
- Für die Durchführung einer Bürgerbeteiligung ist dagegen Herr Kalkofen bzw. Herr Knauer (FB 2 - Bürgerdienste, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Schulen, Soziales) zuständig.
Zuständigkeiten:
- Für die kommunalrechtliche Beurteilung ist Frau Sarah Liesenfeld (FB 1 - Zentrale Dienste) zuständig.
- Für die Durchführung einer Bürgerbeteiligung ist dagegen Herr Kalkofen bzw. Herr Knauer (FB 2 - Bürgerdienste, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Schulen, Soziales) zuständig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein - 2-Bürgerdienste, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Schulen, Soziales
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Herr Frank Kalkofen
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: f.kalkofen@vg-hm.de
Fax: 06747 121-159
Telefon Festnetz: 06747 121-417
Internet
Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein - 1-Zentrale Dienste
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:15 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Sarah Liesenfeld
Besucheranschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06747 121-115
E-Mail: s.liesenfeld@vg-hm.de
Fax: 06747 121-159
Internet
Weitere Informationen
Zentrale Steuerung, Strategische Planung
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, HuMi-Nachrichten, Städtepartnerschaften
Zentrale Servicestelle für Gremien, Sitzungsmanagement und Ortsrecht
Sonstige zentrale Dienste (z. B. Rechtsberatung, Versicherungswesen)
Koordinierungsstelle Verbandsgemeindefusion
Organisation
Informations- und Kommunikationstechnik
eGovernment, Informationsfreiheit, Datenschutz
Registratur, DMS, Archiv
Personal
Arbeitsschutz/-sicherheit, BGM, BEM
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitergehende Informationen zum Themenbereich Bürgerbeteiligung können auf den Internetseiten des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (GStB) und des Ministeriums des Innern und für Sport abgerufen werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz