Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Sie haben den Verdacht, dass ein Kind oder Jugendlicher in Ihrem Umfeld Opfer von Gewalt oder Misshandlung ist? Dann suchen Sie das Gespräch oder kontaktieren das Jugendamt.
Beschreibung
Kinder und Jugendliche, die Opfer von Misshandlung, Vernachlässigung oder Missbrauch werden, benötigen dringend Schutz und Hilfe. Personen aus dem sozialen Umfeld, wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Nachbarn oder der Freundeskreis bemerken oft recht früh, dass das Verhalten eines Kindes sich verändert hat, es sich zurückzieht oder – im Gegenteil – ungewohnt aggressive, „aus der Rolle fallende“ Verhaltensweisen zeigt.
Die Jugendämter sind kompetente Ansprechpartner, wenn es darum geht, einen Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung abzuklären und sollten daher bei entsprechenden Hinweisen frühzeitig kontaktiert werden. Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
Für Ärzte und anderes medizinisches Fachpersonal sind unter der Nummer 0800/1921000 rund um die Uhr kostenlos Berater erreichbar, wenn ein Verdacht auf eine Misshandlung oder Vernachlässigung besteht.
Hinweise für Bad Dürkheim: Spezielle Hinweise für Kreis Bad Dürkheim
Allgemeine Beschreibung:
Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) beschreibt seit 2012 die Aufgaben verschiedener Berufsgruppen, die mit Kindern, Jugendlichen und Familien in Kontakt treten, hinsichtlich des Kinderschutzes neu.
Folgende Berufsgruppen werden im Bundeskinderschutzgesetz genannt
- Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspfleger oder Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
- Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
- Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
Wenn Ihnen in Ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt werden, so sollen Sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
BKiSchG, § 4 Abs 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Beratung durch erfahrene Fachkräfte des Jugendamtes:
Unterstützung erhalten alle Fachkräfte in Form der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
BKiSchG, § 4 Abs 2 (KKG)
Grenzen des Datenschutzes bei einer anhaltenden Kindeswohlgefährdung:
In manchen Fällen scheidet eine Abwendung der Gefährdung durch die bereits genannten Vorgehensweisen aus, z. B. weil das Kind durch Gespräche mit den Eltern gefährdet würde. Sollten Sie als Fachkräfte in solch einem Fall das Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich halten, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, so sind Sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder der Jugendlichen in Frage gestellt wird. In diesem Fall sind Sie befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten ohne Rücksprache mit den Personensorgeberechtigten mitzuteilen.
BKiSchG, § 4 Abs 3 (KKG)
Allgemeine Beschreibung:
Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) beschreibt seit 2012 die Aufgaben verschiedener Berufsgruppen, die mit Kindern, Jugendlichen und Familien in Kontakt treten, hinsichtlich des Kinderschutzes neu.
Folgende Berufsgruppen werden im Bundeskinderschutzgesetz genannt
- Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspfleger oder Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
- Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
- Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
Wenn Ihnen in Ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt werden, so sollen Sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
BKiSchG, § 4 Abs 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Beratung durch erfahrene Fachkräfte des Jugendamtes:
Unterstützung erhalten alle Fachkräfte in Form der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
BKiSchG, § 4 Abs 2 (KKG)
Grenzen des Datenschutzes bei einer anhaltenden Kindeswohlgefährdung:
In manchen Fällen scheidet eine Abwendung der Gefährdung durch die bereits genannten Vorgehensweisen aus, z. B. weil das Kind durch Gespräche mit den Eltern gefährdet würde. Sollten Sie als Fachkräfte in solch einem Fall das Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich halten, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, so sind Sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder der Jugendlichen in Frage gestellt wird. In diesem Fall sind Sie befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten ohne Rücksprache mit den Personensorgeberechtigten mitzuteilen.
BKiSchG, § 4 Abs 3 (KKG)
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt. Wenn Sie das Gefühl haben, dass eine akute Gefahr besteht, können Sie sich auch an jede Polizeidienststelle wenden.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Besondere Soziale Dienste (Ref. 46)
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten  ( Terminvereinbarung erforderlich ! ) : Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Kontakt
Internet
Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Soziale Dienste - Sozialraum Mitte (Ref. 42)
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten  ( Terminvereinbarung erforderlich ! ) : Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Anna Schaich
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06322 961-4235
E-Mail: Anna.Schaich@kreis-bad-duerkheim.de
Fax: 06322 961-84235
Internet
Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Soziale Dienste - Sozialraum Nord (Ref. 41)
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten  ( Terminvereinbarung erforderlich ! ) : Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Maximilian Schütz
Internet
Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Soziale Dienste -Sozialraum Süd (Ref. 44)
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten  ( Terminvereinbarung erforderlich ! ) : Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Marcus Thiery
Besucheranschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06322 961-4441
E-Mail: Marcus.Thiery@kreis-bad-duerkheim.de
Fax: 06322 961-84441
Internet
Voraussetzungen
Es besteht ein Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Ihnen in Ihrer Einrichtung, Nachbarschaft, in Ihrem Bekanntenkreis oder auch in Ihrer Verwandtschaft Anzeichen für Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen auffallen, suchen Sie zunächst das direkte Gespräch mit den Betroffenen und lassen Sie andere Menschen in Ihrem sozialen Umfeld wissen, dass Sie sich Sorgen machen. Wenn Sie den Eindruck haben, dass eine direkte Ansprache der Erziehungsberechtigten nicht zu einer Verbesserung der Situation des Kindes führt oder gar das Kind weiter gefährdet, nehmen Sie Kontakt mit den Behörden, wie dem Jugendamt oder der Polizei auf.
Kosten
Keine.
Unterstützende Institutionen
- Jugendämter,
- Polizeidienststellen,
- Kinderschutzdienste
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 10.09.2019
Stichwörter
Missbrauch, Kindswohl, Kindeswohlgefährdung, Sexuelle Gewalt, Sexueller Missbrauch, häusliche Gewalt