Zweitwohnungsteuer
Sie haben eine Zweitwohnung in eine Stadt oder Gemeinde in Rheinland-Pfalz bezogen? Dann kann es sein, dass diese eine Zweitwohnungssteuer erhebt. Lassen Sie sich am besten beraten.
Beschreibung
Die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz entscheiden in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer Gebrauch machen. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
(Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Gesetzlich geregelt ist, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Sie müssen sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung wenden. Dort erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.
Sie erhalten dort auch die Erklärungen zur Zweitwohnungsteuer sowie Informationen zu den benötigten Unterlagen.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben - Fachdienst I.2 - Finanzmanagement
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Montag 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch 14:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Dirk Zimmermann
Internet
Voraussetzungen
Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung.
Rechtsgrundlage(n)
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.
Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer erfolgt nach:
- § 24 Gemeindeordnung (GemO)
- § 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG)-
in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer.
Verfahrensablauf
Aufgrund der kommunalen Entscheidungsbefugnis gelten keine einheitlichen Regelungen, diese sind den jeweiligen kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungen zu entnehmen.
Ausnahmen von der Steuerpflicht können bspw. in folgenden Fällen vorliegen:
- Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung eine Nebenwohnung innehaben.
- Verheiratete bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende Personen (LPartG), die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie bzw. von ihrem Lebenspartner leben, deren Hauptwohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung in der Gemeinde innehaben und sich vorwiegend im Gebiet der Gemeinde aufhalten
- Eine Zweitwohnung ist nicht gegeben, wenn der Inhaber sie ausschließlich als Kapitalanlage nutzt (Vermietung).
- Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn Wohnungen von freien Trägern der Wohlfahrtspflege (z.B. Altenheime) aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das gleiche gilt für Wohnungen von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die Erziehungszwecken dienen.
Fristen
Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von einem Monat ab der erstmaligen Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung bei der Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung zu erfolgen.
Kosten
Aufgrund der kommunalen Entscheidungsbefugnis gelten keine einheitlichen Regelungen zu der Höhe der Zweitwohnungsteuer, diese sind den jeweiligen kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungen zu entnehmen. In der Regel orientiert sich die Höhe der zu zahlenden Zweitwohnungsteuer an der jährlichen Nettokaltmiete (Miete ohne Heizung und Nebenkosten). Hiervon werden bspw. 10 v. H. als Zweitwohnungsteuer erhoben.
Viele Satzungen enthalten darüber hinaus folgende beispielhafte Regelung:
Ist die Wohnung in ihrem Eigentum oder wird Sie Ihnen unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen, wird stattdessen die ortsübliche Miete gemäß dem örtlichen Mietspiegel angesetzt.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MdI am 19.12.2019
Stichwörter
Hauptwohnsitz, Zweitwohnungen, Zweitwohnsitz, Wohnraum, Wohnsitz, Nebenwohnsitz, wohnen