Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungsteuer

    Sie haben eine Zweitwohnung in eine Stadt oder Gemeinde in Rheinland-Pfalz bezogen? Dann kann es sein, dass diese eine Zweitwohnungssteuer erhebt. Lassen Sie sich am besten beraten.

    Beschreibung

    Die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz entscheiden in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer Gebrauch machen. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    (Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Gesetzlich geregelt ist, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.)

    Hinweise für Worms: Zweitwohnungsabgabe

    Als Zweitwohnung gilt jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes innehat. Abgabepflichtig sind damit alle, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung nach den melderechtlichen Bestimmungen innehaben.

    Eine ABGABENBEFREIUNG gilt für

    ? Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung eine Nebenwohnung innehaben,

    ? Verheiratete, welche nicht dauernd getrennt leben, die in Worms aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung bewohnen (Hauptwohnung in anderer Gemeinde),

    ? volljährige Auszubildende/Studenten, bei deren Nebenwohnung in Worms es sich um die elterliche Wohnung (z.B. ehemaliges Kinderzimmer) handelt.

    KEINE zu besteuernde ZWEITWOHNUNGEN sind

    ? Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,

    ? Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder un-entgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,

    ? Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Altenpflegeheimen oder in sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen.

    Bemessungsgrundlage der Abgabe ist die laut Mietvertrag im Bemessungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete. Hierauf beträgt die Abgabe 10 %.

    Alle Personen, die sich in Worms neu mit Nebenwohnung anmelden, erhalten ein Informationsschreiben des Bereichs 2 - Finanzen mit entsprechenden Erläuterungen.

    Hintergrund der Einführung der Zweitwohnungsabgabe ist insbesondere die finanzielle Beteiligung aller in Worms Wohnenden an den Infrastrukturkosten der Stadt Worms. Während sich die in Worms mit Hauptwohnsitz angemeldeten Einwohner/innen über ihre Lohn-/Einkommens- und z.B. Gewerbesteuerzahlungen mit den der Stadt zustehenden Anteilen an diesen Kosten z. B. für ÖPNV, Kindergärten, Straßen usw. usw. beteiligen und darüber hinaus das Land im Rahmen der Schlüsselzuweisungen an die Städte und Gemeinden pro Einwohner/in einen bestimmten Betrag (z.Zt. rd. 1.040 ?) erstattet, erhält die Stadt Worms bei allen Zweitwohnungsinhaber/innen keine direkte Gegenleistung.

    Angesichts der städtischen Finanzsituation müssen, so auch die Auflagen der kommunalen Aufsichtsbehörde, alle Möglichkeiten zur Ausgabensenkung UND der Einnahmesteigerung genutzt werden. Die Zweitwohnungsabgabe ist ein Element der Haushaltskonsolidierung.

    Sie möchten Steuern sparen? Melden Sie Ihren Hauptwohnsitz in Worms an und sparen die Zweitwohnungssteuer!

    Als Zweitwohnung gilt jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes innehat. Abgabepflichtig sind damit alle, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung nach den melderechtlichen Bestimmungen innehaben.

    Eine ABGABENBEFREIUNG gilt für

    ? Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung eine Nebenwohnung innehaben,

    ? Verheiratete, welche nicht dauernd getrennt leben, die in Worms aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung bewohnen (Hauptwohnung in anderer Gemeinde),

    ? volljährige Auszubildende/Studenten, bei deren Nebenwohnung in Worms es sich um die elterliche Wohnung (z.B. ehemaliges Kinderzimmer) handelt.

    KEINE zu besteuernde ZWEITWOHNUNGEN sind

    ? Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,

    ? Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder un-entgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,

    ? Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Altenpflegeheimen oder in sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen.

    Bemessungsgrundlage der Abgabe ist die laut Mietvertrag im Bemessungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete. Hierauf beträgt die Abgabe 10 %.

    Alle Personen, die sich in Worms neu mit Nebenwohnung anmelden, erhalten ein Informationsschreiben des Bereichs 2 - Finanzen mit entsprechenden Erläuterungen.

    Hintergrund der Einführung der Zweitwohnungsabgabe ist insbesondere die finanzielle Beteiligung aller in Worms Wohnenden an den Infrastrukturkosten der Stadt Worms. Während sich die in Worms mit Hauptwohnsitz angemeldeten Einwohner/innen über ihre Lohn-/Einkommens- und z.B. Gewerbesteuerzahlungen mit den der Stadt zustehenden Anteilen an diesen Kosten z. B. für ÖPNV, Kindergärten, Straßen usw. usw. beteiligen und darüber hinaus das Land im Rahmen der Schlüsselzuweisungen an die Städte und Gemeinden pro Einwohner/in einen bestimmten Betrag (z.Zt. rd. 1.040 ?) erstattet, erhält die Stadt Worms bei allen Zweitwohnungsinhaber/innen keine direkte Gegenleistung.

    Angesichts der städtischen Finanzsituation müssen, so auch die Auflagen der kommunalen Aufsichtsbehörde, alle Möglichkeiten zur Ausgabensenkung UND der Einnahmesteigerung genutzt werden. Die Zweitwohnungsabgabe ist ein Element der Haushaltskonsolidierung.

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    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Sie müssen sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung wenden. Dort erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.

    Sie erhalten dort auch die Erklärungen zur Zweitwohnungsteuer sowie Informationen zu den benötigten Unterlagen.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 2.01 Kommunale Steuern

    Beschreibung

    VORSPRACHE IST DERZEIT NUR MIT TERMIN MÖGLICH.

    FÜR DIE TERMINVEREINBARUNG BITTE DIE BEI DEN JEWEILIGEN DIENSTLEISTUNGEN GENANNTEN MITARBEITER ANRUFEN ODER EINE E-MAIL AN steuerabteilung@worms.de SENDEN.

    Adresse

    Hausanschrift

    Klosterstraße 23

    67547 Worms

    Bereich 2 - Finanzen

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin! Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin!  

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 24.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

    Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer erfolgt nach:

    Verfahrensablauf

    Aufgrund der kommunalen Entscheidungsbefugnis gelten keine einheitlichen Regelungen, diese sind den jeweiligen kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungen zu entnehmen.

    Ausnahmen von der Steuerpflicht können bspw. in folgenden Fällen vorliegen:

    • Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung eine Nebenwohnung innehaben.
    • Verheiratete bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende Personen (LPartG), die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie bzw. von ihrem Lebenspartner leben, deren Hauptwohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung in der Gemeinde innehaben und sich vorwiegend im Gebiet der Gemeinde aufhalten
    • Eine Zweitwohnung ist nicht gegeben, wenn der Inhaber sie ausschließlich als Kapitalanlage nutzt (Vermietung).
    • Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn Wohnungen von freien Trägern der Wohlfahrtspflege (z.B. Altenheime) aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das gleiche gilt für Wohnungen von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die Erziehungszwecken dienen.

    Fristen

    Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von einem Monat ab der erstmaligen Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung bei der Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung zu erfolgen.

    Kosten

    Aufgrund der kommunalen Entscheidungsbefugnis gelten keine einheitlichen Regelungen zu der Höhe der Zweitwohnungsteuer, diese sind den jeweiligen kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungen zu entnehmen. In der Regel orientiert sich die Höhe der zu zahlenden Zweitwohnungsteuer an der jährlichen Nettokaltmiete (Miete ohne Heizung und Nebenkosten). Hiervon werden bspw. 10 v. H. als Zweitwohnungsteuer erhoben.

    Viele Satzungen enthalten darüber hinaus folgende beispielhafte Regelung:

    Ist die Wohnung in ihrem Eigentum oder wird Sie Ihnen unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen, wird stattdessen die ortsübliche Miete gemäß dem örtlichen Mietspiegel angesetzt.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MdI am 19.12.2019

    Version

    Technisch erstellt am 14.04.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Hauptwohnsitz, Zweitwohnungen, Zweitwohnsitz, Wohnraum, Wohnsitz, Nebenwohnsitz, wohnen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)