Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungsteuer

    Sie haben eine Zweitwohnung in eine Stadt oder Gemeinde in Rheinland-Pfalz bezogen? Dann kann es sein, dass diese eine Zweitwohnungssteuer erhebt. Lassen Sie sich am besten beraten.

    Beschreibung

    Die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz entscheiden in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer Gebrauch machen. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    (Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Gesetzlich geregelt ist, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Sie müssen sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung wenden. Dort erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.

    Sie erhalten dort auch die Erklärungen zur Zweitwohnungsteuer sowie Informationen zu den benötigten Unterlagen.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Ludwigshafen - Steuerverwaltung: Zweitwohnsitzsteuer

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Lieferanschrift

    Bismarckstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Berliner Platz 1

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr 14:00 bis 18:00 Uhr Weitere Termine nach Vereinbraung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2320

    Fax: +49 621 504-3331

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2336

    E-Mail: steuerverwaltiung@ludwigshafen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Zweitwohnsitzsteuer

    • bei Überweisung: Kassenzeichen des Steuerbescheides angeben

    Formulare

    Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Zweitwohnsitzsteuer

    Voraussetzungen

    Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung.

    Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Zweitwohnsitzsteuer

    Seit 2012 wird für eine Zweitwohnung im Ludwigshafener Stadtgebiet eine Zweitwohnungsteuer erhoben.

    Zweitwohnungen sind Wohnungen, die Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dienen, insbesondere zur Erholung, Berufsausübung und Ausbildung.

    Die Steuerhöhe beträgt 10 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete.

    Ausgenommen von der Steuerpflicht sind alle Personen unter 18 Jahren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

    Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer erfolgt nach:

    Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Zweitwohnsitzsteuer

    Verfahrensablauf

    Aufgrund der kommunalen Entscheidungsbefugnis gelten keine einheitlichen Regelungen, diese sind den jeweiligen kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungen zu entnehmen.

    Ausnahmen von der Steuerpflicht können bspw. in folgenden Fällen vorliegen:

    • Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung eine Nebenwohnung innehaben.
    • Verheiratete bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende Personen (LPartG), die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie bzw. von ihrem Lebenspartner leben, deren Hauptwohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung in der Gemeinde innehaben und sich vorwiegend im Gebiet der Gemeinde aufhalten
    • Eine Zweitwohnung ist nicht gegeben, wenn der Inhaber sie ausschließlich als Kapitalanlage nutzt (Vermietung).
    • Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn Wohnungen von freien Trägern der Wohlfahrtspflege (z.B. Altenheime) aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das gleiche gilt für Wohnungen von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die Erziehungszwecken dienen.

    Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Zweitwohnsitzsteuer

    Ausnahmen: Wenn es sich bei der Wohnung um ein ehemaliges Kinderzimmer handelt, dort keine abgeschlossene Wohneinheit (mit eigener Küche/Bad) zur Verfügung steht und kein (Mit-)Eigentumsverhältnis besteht.

    Fristen

    Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von einem Monat ab der erstmaligen Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung bei der Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung zu erfolgen.

    Kosten

    Aufgrund der kommunalen Entscheidungsbefugnis gelten keine einheitlichen Regelungen zu der Höhe der Zweitwohnungsteuer, diese sind den jeweiligen kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungen zu entnehmen. In der Regel orientiert sich die Höhe der zu zahlenden Zweitwohnungsteuer an der jährlichen Nettokaltmiete (Miete ohne Heizung und Nebenkosten). Hiervon werden bspw. 10 v. H. als Zweitwohnungsteuer erhoben.

    Viele Satzungen enthalten darüber hinaus folgende beispielhafte Regelung:

    Ist die Wohnung in ihrem Eigentum oder wird Sie Ihnen unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen, wird stattdessen die ortsübliche Miete gemäß dem örtlichen Mietspiegel angesetzt.

    Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Zweitwohnsitzsteuer

    In Ludwigshafen wird durch Anmeldung einer Nebenwohnung eine Zweitwohnungssteuer fällig. Diese beträgt zehn Prozent der Nettojahreskaltmiete.

    Wird Wohneigentum als Zweitwohnsitz angemeldet erfolgt die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer durch das Steueramt.

    Bemerkungen

    Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Zweitwohnsitzsteuer

    Keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung sind u.a.:

    1. Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
    2. Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
    3. Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
    4. Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
    5. Räume zum Zwecke des Strafvollzugs.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 19.12.2019

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2024

    Stichwörter

    Wohnraum, wohnen, Nebenwohnsitz, Zweitwohnsitz, Hauptwohnsitz, Wohnsitz, Zweitwohnungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English