Vormund Bestellung
    99126006061000

    Bestellung zum Vormund anregen

    Möchten Sie ehrenamtlich die Vormundschaft für ein Kind übernehmen? Dann können Sie das bei dem zuständigen Familiengericht anregen.

    Beschreibung

    Sie können ehrenamtlich eine Vormundschaft übernehmen, wenn die leiblichen Eltern des Kindes das elterliche Sorgerecht nicht ausüben können oder dürfen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:

    • die Mutter des Kindes selbst minderjährig ist
    • das elterliche Sorgerecht ruht oder gerichtlich entzogen wurde
    • die Eltern des Kindes verstorben sind
    • die Eltern bei sogenannten Findelkindern nicht feststellbar sind
    • minderjährige Flüchtlinge unbegleitet in Deutschland leben

    Die Vormundschaft besteht alternativ bis:

    • zur Volljährigkeit des Kindes
    • zum Wiederaufleben der elterlichen Sorge
    • zu einer Adoption

    Als Vormund haben Sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, die Eltern haben. Sie vertreten das Kind gesetzlich. Zu bestimmten Entscheidungen müssen Sie jedoch eine familiengerichtliche Genehmigung einholen, zum Beispiel:

    • Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages für länger als ein Jahr
    • Umzug ins Ausland

    Wenn es notwendig ist, wählen Sie für das Kind eine geeignete Unterbringung aus, zum Beispiel:

    • in einer Pflegefamilie
    • in einer betreuten Wohnung
    • in einem Heim
    • in Ihrem eigenen Haushalt

    Der Vormund für ein Kind wird vom Familiengericht bestellt. Sie können Ihre Bestellung zum Vormund anregen, insbesondere wenn Sie eine Beziehung zu dem Kind haben, zum Beispiel:

    • als Großmutter oder Großvater
    • als Tante oder Onkel
    • als weiteres Familienmitglied

    Sie können eine Vormundschaft auch gemeinsam als Eheleute oder als verpartnerte Personen übernehmen.

    Ihre Tätigkeit wird durch das Familiengericht unterstützt und überwacht. Als Vormund berichten Sie dem Familiengericht regelmäßig über das Kind und über die Verwendung der Gelder des Kindes. Wenigstens einmal monatlich sollten Sie das Kind in seinem Umfeld persönlich treffen.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 21 - Jugendhilfe (Jugendamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Luitpoldplatz 1
    76726 Germersheim

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    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    17er-Straße 1
    76726 Germersheim

    Kontakt speichern

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.; Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.

    Kontakt

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Förderung der außerschulischen Jugendarbeit 2024 Kreis Germersheim
    Antrag auf Förderung der außerschulischen Jugendarbeit 2024 Kreis Germersheim

    Version

    Technisch erstellt am 05.12.2014
    Technisch geändert am 01.04.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 08.07.2021
    Technisch geändert am 23.04.2020

    Voraussetzungen

    • Sie sind mindestens 18 Jahre alt
    • Sie sind geeignet, die Vormundschaft für ein Kind zu übernehmen
    • Sie sind bereit, das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln fördern
    • je nach Alter des Kindes besprechen Sie Ihre Entscheidungen mit dem Kind und beteiligen es daran
    • Sie halten den regelmäßigen persönlichen Kontakt zu dem Kind

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Beschwerde vor dem Beschwerdegericht, wenn Sie von den Eltern als Vormund benannt, aber dennoch nicht als Vormund bestellt wurden.

    Verfahrensablauf

    • Wenn Sie eine Vormundschaft ehrenamtlich übernehmen möchten, können Sie sich zunächst beim zuständigen Jugendamt beraten lassen.
    • Anschließend regen Sie formlos und schriftlich Ihre Bestellung beim Familiengericht an. Die Auswahl des Vormunds erfolgt grundsätzlich durch das Familiengericht, wobei die Person ausgewählt wird, die am besten geeignet ist, für das Kind und dessen Vermögen zu sorgen.  
    • Eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn die Eltern durch letztwillige Verfügungen einen Vormund benannt oder ausgeschlossen haben.
    • Das Familiengericht prüft Ihre Eignung und holt Auskünfte über Sie ein, zum Beispiel beim:
      • Bundeszentralregister
      • Schuldnerverzeichnis
      • Jugendamt
    • Ferner berücksichtigt es:
      • den Willen des Kindes
      • seine familiären Beziehungen
      • seine persönlichen Bindungen
      • sein religiöses Bekenntnis
      • seinen kulturellen Hintergrund
      • den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Eltern
      • seine Lebensumstände
    • Daher hört das Familiengericht das Kind vor der Entscheidung an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck von ihm.
    • Ihre Bestellung zum Vormund erfolgt durch den Beschluss des zuständigen Familiengerichts.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 05.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 08.04.2009
    Technisch geändert am 02.10.2025

    Stichwörter

    Adoption, Kind, Jugendamt, elterliche Sorge, Familiengericht, Vormundschaft, Vormund, Pflegekind, Pflegeeltern, Elterliche Sorge, Mündel, Amtsvormundschaft, Gegenvormund, Unterbringung Kind, Mitvormund, Amtsvormund

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020