Sorgeerklärung Beurkundung

    Sorgeerklärung beurkunden

    Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

    Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.

    Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
    Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

    Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

    Ansprechpartner

    Für früher: Reg.-Bez. Rheinhessen-Pfalz (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
       
    • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
    • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Ja
    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
       
    • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung)
    • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
    • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
    • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
    • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
    • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
      • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
      • Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
    • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen
    • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Diese wird Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben.
    • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.

    Fristen

    Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.

    Kosten

    Jugendamt: Es fallen keine Kosten an. Notar: zirka EUR 80,00; Hinzu kommen etwaige Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer. : Beitrag ab 0.0 EUR bis 80.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Dokumente

    Eingehend

    Abstammungsurkunde

    Dokumenttyp: Urkunde

    Bezeichnung: des Kindes und der Eltern alternativ zur Geburtsurkunde

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Mutterpass

    Dokumenttyp: Bescheinigung

    Bezeichnung: nur bei vorgeburtlicher Anerkennung notwendig

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Geburtsurkunde

    Dokumenttyp: Urkunde

    Bezeichnung: des Kindes und der Eltern

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Reisepass

    Dokumenttyp: Ausweis

    Bezeichnung: der Eltern alternativ zum Personalausweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Personalausweis

    Dokumenttyp: Ausweis

    Bezeichnung: der Eltern

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Weitere Informationen

    FAQ

    Kann man diese Erklärung nochmal rückgängig machen?

    Nein, Änderungen aufgrund dieser Urkunde im Sorgerecht sind nur über ein familiengerichtliches Verfahren möglich.

    Was ist wenn die beteiligten Eltern sich miteinander verheiraten?

    Dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die gemeinschaftliche elterliche Sorge (§1626 BGB) und die Urkunde hat sich erledigt.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 28.04.2022

    Version

    Technisch erstellt am 08.04.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    elterliche Sorge, gemeinsame Sorge, Urkunde, geteiltes Sorgerecht, Beurkundung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)